Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Wird der Einspruch vor der Entscheidung über denselben zurückgenommen, so werden 
nur zwei Zehntheile obiger Gebühren erhoben. 
Art. 62. 
Für die Erledigung der in dem Handelsgesetzbuche und in den Einführungsgesetzen zu 
demselben den Gerichten zugewiesenen, von den Reichs-Prozeßordunngen nicht betroffenen An- 
gelegenheiten, welche eine Entscheidung des Gerichts erfordern, mit Ausnahme der in den 
vorstehenden Artikeln erwähnten, wird eine Gebühr von zwei Zehntheilen, in den Fällen der 
Art. 133, 134, 160, 162, 172, 253, 254 des Handelsgesetzbuches eine solche von fünf 
Zehntheilen der Sätze des § 8 des Neichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Erfolgt in den Fällen der Art. 348, 365, 407 des Handelsgesetzbuches die Erstattung 
des Gutachtens Sachverständiger, so werden weitere fünf Zehntheile der Sätze des § 8 des 
Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. Diese Gebühr wird im Falle der Entstehung eines 
Rechtsstreites auf die Beweisgebühr angerechnet. 
Für die auf Grund des Reichsgesetzes vom 1. Mai 1889, betreffend die Erwerbs= und 
Wirthschaftsgenossenschaften, zu erlassenden gerichtlichen Entscheidungen kommen, soweit die- 
selben nicht nach dem Reichsgesetze gebührenfrei sind, zwei Zehntheile der Sätze des § 8 des 
Reichs-Gerichtskostengesetzes zur Erhebung. 
Art. 63. 
Von Gesellschaftsverträgen (Statuten), welche die Gründung von Aktiengesellschaften 
oder von Kommanditgesellschaften auf Aktien zum Gegenstand haben, sowie von Verträgen 
oder Beschlüssen, welche die Erhöhung des Grund= oder Aktienkapitals solcher Gesellschaften 
betreffen, werden, soferne sie nicht von einem bayerischen Notar beurkundet sind, bei ihrer 
Eintragung in das Handelsregister des Gerichtes, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz 
hat, neben der Gebühr des Art. 56 Ziffer 4 die in Art. 118 des gegenwärtigen Gesetzes 
bestimmten Gebühren besonders erhoben. 
Gleiches gilt in dem Falle, wenn eine außerhalb Bayerns gegründete Attiengesellschaft 
oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ihren Sitz nach Bayern verlegt oder daselbst eine 
Zweigniederlassung errichtet, bei welcher der Hauptgeschäftsbetrieb stattfindet. 
Bei Eintragung einer Kommanditgesellschaft in das Handelsregister ist neben der Ge- 
bühr des Art. 56 Ziff. 2 eine Gebühr zu 3 vom Tausend aus dem Gesammtbetrage der 
Vermögenseinlagen der Kommanditisten zu entrichten, falls von diesen Vermögenseinlagen 
nicht schon bei einer notariellen Beurkundung die verhältnißmäßige Gebühr erhoben wurde. 
Bei Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister ist 
neben der Gebühr des Art. 56 Ziff. 3 eine Gebühr zu 3 vom Tausend aus dem Betrage 
des Stammkapitals zu entrichten, falls von demselben nicht schon bei der notariellen Be- 
urkundung des Gesellschaftsvertrages die verhältnißmäßige Gebühr erhoben wurde.
	        
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