504
Wird der Einspruch vor der Entscheidung über denselben zurückgenommen, so werden
nur zwei Zehntheile obiger Gebühren erhoben.
Art. 62.
Für die Erledigung der in dem Handelsgesetzbuche und in den Einführungsgesetzen zu
demselben den Gerichten zugewiesenen, von den Reichs-Prozeßordunngen nicht betroffenen An-
gelegenheiten, welche eine Entscheidung des Gerichts erfordern, mit Ausnahme der in den
vorstehenden Artikeln erwähnten, wird eine Gebühr von zwei Zehntheilen, in den Fällen der
Art. 133, 134, 160, 162, 172, 253, 254 des Handelsgesetzbuches eine solche von fünf
Zehntheilen der Sätze des § 8 des Neichs-Gerichtskostengesetzes erhoben.
Erfolgt in den Fällen der Art. 348, 365, 407 des Handelsgesetzbuches die Erstattung
des Gutachtens Sachverständiger, so werden weitere fünf Zehntheile der Sätze des § 8 des
Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. Diese Gebühr wird im Falle der Entstehung eines
Rechtsstreites auf die Beweisgebühr angerechnet.
Für die auf Grund des Reichsgesetzes vom 1. Mai 1889, betreffend die Erwerbs= und
Wirthschaftsgenossenschaften, zu erlassenden gerichtlichen Entscheidungen kommen, soweit die-
selben nicht nach dem Reichsgesetze gebührenfrei sind, zwei Zehntheile der Sätze des § 8 des
Reichs-Gerichtskostengesetzes zur Erhebung.
Art. 63.
Von Gesellschaftsverträgen (Statuten), welche die Gründung von Aktiengesellschaften
oder von Kommanditgesellschaften auf Aktien zum Gegenstand haben, sowie von Verträgen
oder Beschlüssen, welche die Erhöhung des Grund= oder Aktienkapitals solcher Gesellschaften
betreffen, werden, soferne sie nicht von einem bayerischen Notar beurkundet sind, bei ihrer
Eintragung in das Handelsregister des Gerichtes, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz
hat, neben der Gebühr des Art. 56 Ziffer 4 die in Art. 118 des gegenwärtigen Gesetzes
bestimmten Gebühren besonders erhoben.
Gleiches gilt in dem Falle, wenn eine außerhalb Bayerns gegründete Attiengesellschaft
oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ihren Sitz nach Bayern verlegt oder daselbst eine
Zweigniederlassung errichtet, bei welcher der Hauptgeschäftsbetrieb stattfindet.
Bei Eintragung einer Kommanditgesellschaft in das Handelsregister ist neben der Ge-
bühr des Art. 56 Ziff. 2 eine Gebühr zu 3 vom Tausend aus dem Gesammtbetrage der
Vermögenseinlagen der Kommanditisten zu entrichten, falls von diesen Vermögenseinlagen
nicht schon bei einer notariellen Beurkundung die verhältnißmäßige Gebühr erhoben wurde.
Bei Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister ist
neben der Gebühr des Art. 56 Ziff. 3 eine Gebühr zu 3 vom Tausend aus dem Betrage
des Stammkapitals zu entrichten, falls von demselben nicht schon bei der notariellen Be-
urkundung des Gesellschaftsvertrages die verhältnißmäßige Gebühr erhoben wurde.