Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

3) Sonstige Gegenstände der nichtstreitigen Rechtspflege. 
Art. 70. 
Die Gebühr für die Feststellung des Datums einer Privaturkunde, einschließlich der 
über die Vorlage auszustellenden Bescheinigung, beträgt 2 Mark. 
Art. 71. 
Für die Entscheidung über die gemäß Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung 
der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung gestellten Anträge auf Erlassung von 
Ersuchschreiben oder auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung beträgt die Gebühr 2 Mark. 
Art. 72. 
In dem Verfahren gegen die Vorstände oder Bevollmächtigten von Vereinen wegen 
Befolgung der in Art. 34 des Gesetzes vom 29. April 1869, die privatrechtliche Stellung 
von Vereinen betreffend, erwähnten gesetzlichen Vorschriften finden die Bestimmungen in 
Art. 61 des gegenwärtigen Gesetzes entsprechende Anwendung. 
Art. 73. 
In den Fällen der §§ 112, 113 der Reichs-Konkursordnung werden für die Vor- 
nahme von Siegelungen und Entsiegelungen sowie für die Vornahme der Verrichtungen einer 
Urkundsperson durch den Gerichtsschreiber Gebühren nicht erhoben. 
B. Bestimmungen für die Landestheile rechts des Nheins. 
1) Vormundschaften und Pflegschaften. 
Art. 74. 
Bei den zur Wahrnehmung einzelner Geschäfte bestellten Vormundschaften (Spezial- 
kuratelen) ist nach dem Werthe des Gegenstandes, insofern derselbe über 1000 Mark beträgt, 
ein Zehntheil der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes bis zum Meistbetrage von 
20 Mark zu erheben. 
Diese Gebühr kommt jedoch nur insoweit zum Ansatz, als nicht rücksichtlich der Person, 
in deren Interesse ein Spezialkurator bestellt wird, eine Vormundschaft oder Pflegschaft 
eingeleitet oder einzuleiten ist, auf welche die folgenden Bestimmungen Anwendung finden. 
Art. 75., 
Bei anderen Vormundschaften sind von dem Gesammtwerthe des Vormundschafts- 
vermögens, insoserne derselbe über 1000 Mark beträgt, zwei Zehntheile der Sätze des § 8 
des Reichs-Gerichtskostengesetzes zu erheben. 
Für die Berechnung der Gebühr ist der Stand des reinen Vermögens bei Beendigung 
der Vormundschaft maßgebend
	        
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