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Art. 127. u260.
Ist einem Notar durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung einer Verlassen-
schaft übertragen und in dieser Verlassenschaftssache keine Gebühr nach Art. 83 zu erheben,
so kommt für die Beurkundung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft eine Gebühr
von ein Zehntheil der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes bis zum Meistbetrage
von 100 Mark zur Erhebung, insoferne nicht nach dem sonstigen Inhalte der Urkunde eine
höhere Gebühr zu entrichten ist.
Die in Abs. 1 bestimmte Gebühr wird aus dem Betrage der Aktivmasse nach Abzug
der Schulden berechnet und nach Maßgabe des Art. 86 aus dem Rücklasse erhoben. Dieselbe
wird auf die Gebühr angerechnet, welche für einen die Auseinandersetzung der Verlassenschaft
bezielenden Vertrag zu entrichten ist
Auf die durch einen Notar verkündeten letztwilligen Versügungen findet die Bestimmung
in Art. 84 gleichmäßig Anwendung.
Art. 128. (1260.
Für Verträge über die Leistung jährlicher Alimente für außereheliche minderjährige
Kinder, einschließlich des Vaterschaftsbekenntnisses und der Vereinbarung wegen Entschädigung
der Kindsmutter für Kindbett= und dergleichen Kosten, beträgt die Gebühr 1 Mark.
Art. 129. (127).
Wechselproteste unterliegen einer Gebühr zu 1 vom Tausend der zu fordernden Wechselsumme.
Art. 130. (129.
Einer fixen Gebühr sind ferner unterworfen mit
1) 20 Mark: die Generalversammlungsbeschlüsse von Aktiengesellschaften oder von
Kommanditgesellschaften auf Aktien, soferne nicht die Bestimmungen des Art. 118
Auwendung finden; die Urkunden über Vornahme von Verloosungen oder Ziehungen;
2) 10 Mark: die Beschlüsse der Versammlungen der Gesellschafter bei Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, insoferne nicht die Bestimmungen des Art. 113 Ziff. 2
Anwendung finden; die Schiedsverträge ohne Gegenstandssumme;
3 Mark: die Adoptionen, Arrogationen und Vereinkindschaftungen ohne Gegen-
standssumme;
1 Mark: Unterschriftsbeglaubigungen, Onittungen, sowie alle übrigen Notariats=
urkunden, für welche keine höhere fixe oder verhältnißmäßige Gebühr geschuldet wird.
Auf Urkunden über Verträge, durch welche über Besitz oder Eigenthum
unbeweglicher Sachen oder diesen gleichgeachteter Rechte, oder über dingliche Rechte
an unbeweglichen Sachen verfügt wird, Urkunden über Schuldbekenntnisse mit
HOypothekbestellung oder hypothekarische Kantionen, sowie über Cessionen und Ver-
pfändungen von Forderungen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
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