Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

38. 519V 
Art. 131. (129). 
Für die Feststellung des Datums einer Privaturkunde, einschließlich der über die Vor- 
lage auszustellenden Bescheinigung, wird eine Gebühr zu 1 Mark erhoben. 
Art. 132. G30). 
Fuür jede vollstreckbare Ausfertigung einer Notariatsurkunde wird, vorbehaltlich der Be- 
stimmung in Abs. 2, eine Gebühr zu 1 vom Tausend der Gegenstandssumme im Mindest- 
betrage von 50 Pfennig besonders erhoben. 
Für die vollstreckkare Ausfertigung von Hypothekenurkunden (Art. 130 des Gesetzes zur 
Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung), sowie für andere Aus- 
fertigungen oder beglaubigte Abschriften beträgt die Gebühr 50 Pfennig. 
Die gleiche Gebühr wird auch für sonstige Beglaubigungen, Zeugnisse und andere der- 
artige Bescheinigungen erhoben, über welche keine förmliche Notariatsurkunde errichtet wird. 
Art. 133. (31). 
Der Mindestbetrag einer verhältnißmäßigen Gebühr kann unter den Betrag der für 
das gleiche Rechtsgeschäft bestimmten sixen Gebühr nicht herabsinken. 
Art. 134. (132). 
Bei einseitigen Verträgen wird die verhältnißmäßige Gebühr erhoben, wenn auch die 
Annahmeerklärung in der Urkunde nicht enthalten ist. 
Wird jedoch innerhalb drei Monaten die Verweigerung der Annahme nachgewiesen, so 
wird nur die Gebühr für eine einfache Erklärung geschuldet und der hienach zu viel erhobene 
Betrag zurückersetzt. 
Art. 135. (133). 
Verträge, welche unter einer Bedingung abschlossen werden, sind, soweit das Gesetz 
nicht ein Anderes bestimmt, wie unbedingte zu behandeln. 
Wird jedoch die Giltigkeit des Vertrages ausdrücklich von der Zustimmung einer be- 
stimmten dritten Person abhängig gemacht und innerhalb drei Monaten der Nachweis 
erbracht, daß die Zustimmung versagt wurde, so wird nur eine Gebühr von 1 Mark geschuldet 
und der hienach zu viel erhobene Betrag zurückerstattet. 
Art. 136. G34). 
Wird die Rechtsgiltigkeit eines Vertrages ausdrücklich von der nachträglichen Genehmig- 
ung einer Behörde oder der Vertreter einer öffentlichen Korporation abhängig gemacht, so 
wird die Urkunde erst bewerthet, nachdem der Beschluß erfolgt ist. 
Wird die Zustimmung versagt, so beträgt die Gebühr 1 Mark.
	        
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