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zu geben, daß, wenn Erinnerungen hiegegen binnen zwei Wochen nicht erhoben werden,
dieser Werthsanschlag der Gebührenberechnung zu Grunde gelegt würde.
Werden Erinnerungen rechtzeitig erhoben und findet über den vom Rentamte gemachten
Werthsanschlag eine Vereinbarung nicht statt, so erfolgt die Werthsermittelung als Gegen-
stand der nichtstreitigen Rechtspflege auf schriftlichen Antrag des Rentamtes bei dem Amts-
gerichte durch zwei beeidigte Schätzmänner, von welchen der eine durch das Rentamt, der
andere durch die Betheiligten vorgeschlagen wird. Der Durchschnitt beider Schätzungen oder,
wenn die Betheiligten binnen zwei Wochen nach gerichtlicher Aufforderung einen geeigneten
Schätzmann nicht bezeichnen, die alleinige Schätzung des rentamtlichen Schätzmannes bildet
sodaun die der Gebührenberechnung zu Grund zu legende Werthssumme.
Die Kosten der Schätzung sind von den Betheiligten zu tragen, wenn die Werthsangabe
verweigert wurde, oder wenn das Ergebniß der Schätzung den von den Betheiligten auge-
gebenen Werth um 10 Prozent übersteigt.
Wurde der Werth von den Betheiligten wissentlich zu gering angegeben, so trifft jeden
derselben überdieß eine Geldstrafe im doppelten Betrage der hinterzogenen Gebühr. Wird
jedoch die Werthangabe noch vor Vornahme der Schätzung von den Pflichtigen selbst be-
richtigt, so tritt nur Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark ein.
Das Amtsgericht hat über etwaige Ablehnungsgründe, welche gegen die Schätzmänner
vorgebracht werden, ohne Zulassung einer Beschwerde zu entscheiden und in gleicher Weise
das Ergebniß der Schätzung sowie die Verbindlichkeit zur Kostentragung in einem Beschlusse
endgiltig auszusprechen.
Das Verfahren ist gebührenfrei.
Art. 146. G44..
Bei Pacht= oder Miethverträgen, welche auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, bildet
der Betrag des einjährigen Zinses multiplizirt mit der Zahl der Jahre und, wenn der
fünfundzwanzigfache Betrag geringer ist, dieser Betrag die Gegenstandssumme.
Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit oder Lebensdauer abgeschlossen, so ist der
Berechnung der Gebühr der zwölf= und einhalbfache Betrag des einjährigen Zinses zu
Grund zu legen.
Art. 147. (115).
Der Werth einer Grunddienstbarkeit, sowie der Werth des Rechts auf wiederkehrende
Nutzungen oder Leistungen ist nach Maßgabe der Bestimmungen in §§ 7, 9 der Reichs-
Civilprozeßordnung zu berechnen.
Wenn jedoch Austräge (Nahrungsverträge) bei Gutsübergaben von Verwandten der
aufsteigenden auf solche der absteigenden Linie zu Gunsten der Uebergeber bedungen werden
und mit der llebergabe in der nämlichen Urkunde vorkommen, so wird hiefür keine besondere