Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Für Urkunden über die Zustellung von Erklärungen außerhalb des Prozesses (Art. 17 
bis 19 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung) 
wird eine Gebühr von 1 Mark erhoben. 
Die in Abs. 2 bestimmte Gebühr wird auch erhoben, wenn die Zustellung durch die 
Post erfolgt (Reichs-Civilprozeßordnung § 177). 
Für jede Beglaubigung der Abschrift eines zuzustellenden Schriftstück-s durch den Ge- 
richtsvollzieher kommt außerdem noch eine besondere Gebühr von 50 Pfennig zur Erhebung. 
Art. 157. (155). 
Der Gerichtsvollzieher hat die Gebühren für die von ihm aufzunehmenden Akte vor- 
behaltlich des Rückgriffes gegen die zahlungspflichtige Partei vorzuschießen. 
Er kann die Uebernahme eines Geschäftes von der Zahlung eines zur Deckung dieser 
Gebühren hinreichenden Vorschusses abhängig machen. 
Zahlungspflichtig ist der Antragsteller; mehrere Antragsteller haften für die Kosten 
sammtverbindlich. 
Art. 158. (1561. 
Durch Königliche Verordnung wird bestimmt, wie der Gebühreupflicht bei den Akten 
der Gerichtsvollzieher zu genügen ist. 
Gerichtsvollzieher, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, verfallen in eine Geldstrafe 
im zehnfachen Betrage der geschuldeten Gebühr. 
Art 159. (157). 
In den Fällen der §§ 112, 113 der Reichs-Konkursordnung werden für die Vornahme 
von Siegelungen und Entsiegelungen, sowie für die Vornahme der Verrichtungen einer 
Urkundsperson durch den Gerichtsvollzieher Gebühren nicht erhoben. 
Art. 160. (158). 
Hinsichtlich des Beschwerderechts, sowie bezüglich der Zuständigkeit und des Verfahrens 
bei Beschwerden finden die Vorschriften in Art. 153, 154 des gegenwärtigen Gesetzes ent- 
sprechende Anwendung. 
Art. 161. (159). 
Für die von den Gerichtsvollziehern vorgenommenen Mobiliarversteigerungen sind die 
Bestimmungen in Art. 211, 223 bis 230 des gegenwärtigen Gesetzes maßgebend. 
B. Bestimmmungen für die Pfalz. 
Art. 162. (100). 
Findet bei Uebertrag einer Forderung eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher nach 
Maßgabe des Art. 1690 des Pfälzischen Civilgesetzbuches statt, so unterliegt die Uebertrags-
	        
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