Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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urkunde, wenn dieselbe nicht schon bei einem Notar zur Bewerthung gelangt ist, einer 
Gebühr zu 3 vom Tausend der Gegenstandssumme. 
Art. 163. (161). 
In dem Hypothek fahren werden die in Art. 156 bestimmten Gebühren 
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nicht erhoben. 
V. Abtheilung. 
Instiz-, innere, Polizei- und Finanz-Derwaltung; 
Verwaltungsrechtspflege. 
Art. 164. (162). 
Auf dem Gebiete der Justiz-, inneren, Polizei= und Finanz-Verwaltung, sowie der 
Verwaltungsrechtspflege unterliegen der Gebühr: 
Protokolle, Beschlüsse und Verfügungen, Bescheide, Zeugnisse, Beglaubigungen 
und die außerdem noch in dem Gesetze speziell bezeichneten Gegenstände und Amts- 
handlungen. 
Art. 165. (163).. 
Bei den Distriktsverwaltungsbehörden und den ihnen nach Art. 167 gleichzuachtenden 
Behörden kommen, soweit in den folgenden Artikeln nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Erhebung: 
1) für Protokolle 1 Mark für jede angefangene Stunde der Geschäftsdauer, 
2) für Beschlüsse und Verfügungen, Bescheide, Zeugnisse (Atteste, Bescheinigungen), 
a. 2 Mark, wenn sie einfach und kurz sind und eine weitläufige Verhandlung 
oder umfassendes Aktenstudium nicht erfordern; 
b. 5 bis 25 Mark in allen übrigen Fällen; 
3) für die Beglaubigung einer Privatabschrift oder der Unterschrift in einer öffent- 
lichen oder Privaturkunde (Legalisation) 1 Mark. 
Art. 166. (1640. 
Die Gebührensätze des Art. 165 erhöhen sich bei den Mittelstellen um die Halfte, bei 
den Ministerien, dem obersten Landesgerichte und dem Verwaltungsgerichtshofe auf den 
doppelten Betrag. 
Art. 167. (105). 
Welche Behörden im Sinne des Art. 165 den Distriktsverwaltungsbehörden gleich- 
zuachten seien, dann welche Behörden im Sinne des Art. 166 als Mittelstellen zu gelten 
haben, bestimmt die Staatsregierung. 
 
	        
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