Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

38. 527 
Art. 168. (160). 
In jedem Protokolle ist am Schlusse die Zeitdauer des Geschäftes genau anzugeben. 
Müssen zur Vornahme des Geschäftes Reisen über Land gemacht werden, so ist der 
zur Reise erforderliche Zeitaufwand bei der Berechnung der Gebühr nicht mit in Anschlag 
zu bringen. 
Werden in einem Protokolle mehrere Personen als gleichzeitig anwesend aufgeführt, und 
findet mit allen Aufgeführten nur ein gleichzeitiger Akt der Verhandlung statt, wie bei 
Verpflichtungen oder Verkündungen, so ist auch die Protokollgebühr nur Einmal zu erheben. 
Wenn dagegen mit jedem Einzelnen der in einem Protokolle Aufgeführten eine gesonderte 
Verhandlung eintritt, wie bei Vernehmungen von Betheiligten, Zeugen u. s. w., so sind für 
jede Person die Gebühren nach Maßgabe der auf die Verhandlung verwendeten Zeit besonders 
zu erheben. 
Art. 169. (107). 
Die Gebühren für Protokolle haben ohne Rücksicht auf die Form der Erledigung auch 
bei allen jenen Verhandlungen zur Anwendung zu kommen, für welche keine besondere Gebühr 
bestimmt ist. 
Art. 170. (108). 
Die Gebühren für Beschlüsse, Verfügungen, Bescheide und Zeugnisse werden ohne 
Unterschied, ob eine oder mehrere physische oder juristische Personen betheiligt sind, immer nur 
einfach erhoben. 
Art. 171. (169). , 
Die Gebühr für schriftliche Ertheilung eines Wohnungsaufschlusses beträgt 20 Pfennig. 
Art. 172. (170. 
Eine Gebühr von 50 Pfennig wird erhoben: 
1) für die Ausdehnung der Giltigkeit von Legitimationsscheinen zum Gewerbebetrieb 
im Umherziehen auf einen andern Bezirk durch die zuständige Behörde dieses 
Bezirkes; 
2) für Dienstbotenbücher; 
3) für Zeugnisse der Amtsärzte; 
4) für Zeugnisse der Pfarrämter, welche auf Grund der bis zum 1. Jannar 1876 
von denselben geführten Standesregister ausgestellt werden; 
5) für Jagdkarten-Duplikate; 
6) für Arbeitsbücher mit Ausnahme solcher für Arbeiter unter 21 Jahren; 
7) für Duplikate der Arbeitsbücher für Arbeiter unter 21 Jahren; 
8) für Familienstandszengnisse und Lebensatteste.
	        
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