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Art. 173. (17.
Einer Gebühr von einer Mark unterliegen
1) Heimathscheine und Staatsangehörigkeitsausweiss
2) einfache Leumundszeugnisse oder Führungstestr.
Art. 174. (172).
Für Reisepässe und Paßkarten beträgt die Gebühr:
1) 1 Mark, wenn sie von einer Gesandtschaft oder von einer Kreisregierung oder
einer derselben untergeordneten Paßbehörde,
2) 3 Mark, wenn sie von dem Staateministerium des Königlichen Hauses und des
Aeußern ausgestellt werden.
Unbemittelte Personen haben hiefür eine ermäßigte Gebühr von 20 Pfennig zu entrichten.
Die Instruktionsverhandlungen sind gebührenfrei.
Art. 175. (173.
Eine Gebühr von 2 Mark wird erhoben:
1) für die das Heimatrecht verleihenden Urkunden (Art. 12 des Gesetzes vom
16. April 1868 über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt);
2) für Gewerbelegitimationskarten der Handelsreisenden;
3) für Gewerbelegitimationsscheine jeder Art.
Die für den gewerblichen Unterricht bestimmten besonderen Abgaben werden hiedurch
nicht berührt.
Art. 176. (174).
Die Urkunden über Entlassung aus dem Staatsverbande in anderen als den in § 15
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der
Bundes= und Staatsangehörigkeit bezeichneten Fällen unterliegen einer Gebühr von 3 Mark.
Die Instruktionsverhandlungen sind gebührenfrei.
Art. 177. (175).
Für Prüfungszeugnisse wird, vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 194 Ziff. 19, eine
Gebühr von 4 Mark erhoben.
Die Bestimmungen über die außerdem noch zu entrichtenden Prüfungskosten bleiben unberührt.
Art. 178. G#u70).
Tanzmusikbewilligungen unterliegen für jeden Tag einer Gebühr zu
5 Mark in Gemeinden von mehr als 2 000 Seelen,
3 Mark in allen übrigen Gemeinden.
Die besondere Abgabe, welche außerdem noch zu Gunsten der Ortsarmenkasse zu ent-
richten ist, beträgt für jeden Tag
2 Mark in Gemeinden von mehr als 2000 Seelen,
1 Mark in allen übrigen Gemeinden.