Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Art. 179. 177). 
Für die Diplome der Doktoren und Licentiaten ist eine Gebühr von 5 Mark zu entrichten. 
Art. 180. 178. 
Die Approbationsscheine für Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker unterliegen 
einer Gebühr von 10 Mark. 
—.— 
Für Jagdkarten und Jagdwaffenscheine wird eine Gebühr von 15 Mark erhoben. 
Die Bestimmung in Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. März 1850, die Aus- 
übung der Jagd betreffend, tritt insoweit, als hiedurch die Bezugsrechte in Ansehung jener 
Gebühren geregelt werden, außer Kraft. 
Art. 182. (180). 
Die Gebühr für Naturalisationsurkunden beträgt 20 Mark. 
Art. 183. /1811. 
Einer Gebühr von 50 Mark unterliegt: 
1) die Genehmigung zur Errichtung von Versicherungogesellschaften, sowie zur Aus- 
dehnung des Geschäftsbetriebes auswärtiger derartiger Anstalten auf das Königreich; 
2) die Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe eines Auswanderer-Expedientenhauses. 
Art. 184. (182. 
Für die Verleihung der Concession zum Betriebe eines Privat-Eisenbahn-, Tramway- 
oder Dampfschifffahrts-Unternehmens wird eine Gebühr von 50 bis 200 Mark erhoben. 
Art. 185. (1830. 
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, werden erhoben: 
1) 20 Mark bei Gesuchen um Dispensation von der öffentlichen Versteigerung un- 
beweglicher Güter von Pflegebefohlenen nach dem allgemeinen preußischen Landrechte; 
2) 20 bis 200 Mark bei Gesuchen um Namensänderung, vorbehaltlich der Be- 
stimmung in Art. 206, ferner bei Gesuchen um Legitimation außerehelicher Kinder, 
Arrogation und Adoption (Annahme an Kindesstatt) durch Königliches Reseript; 
3) 50 bis 200 Mark bei Gesuchen 
u. um Großjährigkeitserklärung, Dispensation vom gesetzlichen Alter der Ehe- 
mündigkeit oder von der Errichtung eines notariellen Inventars nach Nürn- 
berger Recht durch Königliches Reseript; 
b. um Dispensation von der gesetzlichen Wartezeit (§ 35 des Reichs-Gesetzes 
über die Beurkundung des Personenstandes und die CEheschließung vom 
6. Februar 1875); 
4) 50 bis 500 Mark bei Gesuchen um Dispensation von dem Verbote der Ehe 
des wegen Ehebruchs Geschiedenen mit seinem Mitschuldigen. 
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