Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

Art. 189. (187). 
Insoweit die von Gemeindebehörden ausgehenden Akte gebührenpflichtig sind, fließen die 
Gebühren in die Gemeindekasse. 
Art. 190. (GA8. 
In den Gebühren sind zugleich die Herstellungskosten für die betreffenden Formular= 
papiere mit inbegriffen. 
Wo die Gemeindebehörden zum Bezuge von Gebühren berechtigt sind, fallen ihnen 
auch die erwähnten Herstellungskosten zur Last. 
Die Kosten für die Ausfertigung von Diplomen werden besonders erhoben. 
Art. 191. 189. 
Schuldner der Gebühren ist derjenige, welcher die gebührenpflichtige Amtehandlung ver- 
anlaßt hat. 
Art. 192. (100). 
Bei Anträgen auf Vornahme einer Handlung, mit welcher baare Auslagen verbunden 
sind, ist auf Erfordern ein zur Deckung derselben hinreichender Vorschuß von dem Antrag- 
steller zu zahlen. 
Die Ladung und Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen auf Antrag der 
Parteien kann von der vorgängigen Zahlung eines zur Deckung der Auslagen hinreichenden 
Vorschusses abhängig gemacht werden. 
Art. 193. (1910. 
Die Aushändigung von Zeugnissen und der in Art. 165 Ziff. 3, Art. 171 bis 186 
bezeichneten Dokumente kann von vorgängiger Entrichtung der treffenden Gebühren und Aus- 
lagen abhängig gemacht werden. 
Art. 194. (192.. 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1) für Berichte und Schreiben an andere Behörden; 
2) für Verfügungen, welche ausschließlich die formelle Handhabung und Kontrole des 
innern Dienstes zum Gegenstand haben oder lediglich die Sachleitung betresfen, 
einschließlich der Bestimmung oder Aenderung von Fristen und Terminen, soferne 
kein Verschulden einer Partei vorliegt; 
3) in dem Verfahren wegen Ablehnung eines Beamten; 
4) für die Verhandlung und Entscheidung über die Pflicht zur Abgabe eines Zenug- 
nisses oder Gutachtens; 
5) für die Verhandlungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes über die 
Vorfrage, ob ein Beamter sich einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder 
der Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht hat; 
93“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.