Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Art. 196. (1940. 
Ist ein Verfahren, für welches nach den bestehenden Landesgesetzen oder Verordnungen 
eine Gebühr nicht zu erheben wäre, nach freier Ueberzeugung der Behörde durch offenbar 
unbegründete Anträge, Einwendungen oder Beschwerden veranlaßt worden, so hat die Be- 
hörde von Amtswegen die Erhebung von Gebühren nach Maßgabe der Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesetzes zu beschließen. 
Artt. 197. (195). 
Streitfragen über die Pflicht zur Entrichtung von Gebühren und Auslagen oder über 
deren Größe werden, soweit dieselben bei den in Art. 188 bezeichneten Gemeindebehörden 
anfallen, von den vorgesetzten Distriktsverwaltungsbehörden in erster und auf erhobene Be- 
schwerde von der Kreisregierung, Kammer des Innern, in zweiter und letzter Iustanz entschieden. 
Streitfragen in Bezug auf Gebühren und Auslagen, welche bei den in Art. 166 be- 
zeichneten Mittelstellen oder den ihnen untergeordneten Behörden anfallen, werden von den 
genannten Mittelstellen in erster und auf erhobene Beschwerde von dem einschlägigen Mini- 
sterium in zweiter und letzter Instanz entschieden. 
Wird in einer zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gehörigen Angelegenheit 
in der Hauptsache Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen, so entscheidet dieser 
auch über etwaige Beschwerden wegen der Gebühren und Auslagen, wenn dieselben mit der 
Beschwerde in der Hauptsache verbunden werden 
Hinsichtlich des Ansatzes der bei den Ministerien, dem obersten Landesgerichte und dem 
Verwaltungsgerichtshofe anfallenden Gebühren und Auslagen findet nur Gegenvorstellung statt. 
Das Verfahren in erster Instanz sowie die Bescheidung von Gegenvorstellungen ist 
gebührenfrei. 
Die Gegenvorstellungen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. 
Art. 198 (196, 
Die Ansätze von Gebühren und Auslagen sowie die Entscheidungen über die Pflicht 
zur Entrichtung derselben oder über deren Größe können von der Behörde der Instanz oder 
den Oberbehörden auch von Amtswegen geändert werden. 
VI. Abtheilung. 
Anstellungen und besondere Verleihungen. 
Art. 199. (197). 
Für jede Anstellung im Hof-, Staats-, Militär-, Gemeinde= und sonstigen öffentlichen 
Dienste, welche durch Königliche Entschließung erfolgt, oder mit welcher sofort oder nach
	        
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