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einer bestimmten Dienstzeit Stabilitäts- und Pensionsrechte verbunden sind, oder bei welcher
unter gewissen Voraussetzungen dem Bediensteten die Behandlung nach Analogie der prag-
matischen Beamten in Auesicht gestellt ist, serner für die landesherrliche Verleihung
kirchlicher Pfründen und für die landesherrliche Genehmhaltung der bischöflichen Verleihung
oder der Präsentation auf solche Pfründen, für die Verleihung von Schulstellen und die
Bestätigung der Präsentation auf solche ist eine Gebühr zu 1 vom Hundert des einjährigen
Diensteinkommens zu entrichten.
Bei Beförderungen, Versetzungen und sonstigen Einkommensmehrungen wird die Gebühr
nur aus dem Mehrbetrage des einjährigen Diensteinkommens berechnet.
Unständige, nicht auf länger als ein Jahr gewährte Funktionsremunerationen, Dienst-
wohnungen, für welche nach den bestehenden Normen eine Miethe nicht zu entrichten ist,
ferner solche Nebenbezüge, welche ganz oder theilweise zur Bestreitung eines Dienstaufwandes
bestimmt oder nach örtlichen Verhältnissen bemessen sind, bleiben außer Ansatz.
Art. 200. (198.
Für die Anstellung als Notar wird eine Gebühr von 50 Mark erhoben.
Die gleiche Gebühr ist für die Anstellung als Hypothekenbewahrer in der Pfalz zu entrichten.
Für die Anstellung als Gerichtsvollzieher wird eine Gebühr von 10 Mark erhoben.
Die Verleihungen eines landesherrlichen Tischtitels unterliegen einer Gebühr von 2 Mark.
Art. 20 1. (109.
Für die Verleihung von Würden oder Titeln, mit welchen kein Diensteinkommen ver-
bunden ist, die sich jedoch den Stellen aktiver, in Besoldung stehender Hof-, Staats= oder
Militärbediensteten angleichen, wird jene Gebühr erhoben, welche der aktive Bedienstete von
gleichem oder ähnlichem Nange nach seinem Diensteinkommen zu entrichten hätte.
Die Gebühr für die Ernennung zum Königlichen Kämmerer beträgt 60 Mark, zum
Königlichen Kammerjunker 20 Mark.
Die Bestimmung der Gebühren für die Verleihung sonstiger Würden und Titel bleibt
gleich der näheren Bestimmung der Fonds und Kassen, in welche dieselben zu fließen haben,
Königlicher Verordnung überlassen.
Art. 202. (200.
Die bestehenden Bestimmungen über die geheimen Rathstaxen, Ausschreib= und Boten-
gebühren, welche für die in Art. 199 bis 201 erwähnten Anstellungen, Präsentationen, Be-
stätigungen und Verleihungen sowie für Anstellungen sonstiger Bediensteter zu entrichten sind,
ferner über die Anstellungs-, Beförderungs= und Verehelichungstaxen im Bereiche der Militär=
verwaltung, dann über den Bezug und die Verwendung dieser Gebühren werden durch gegen-
wärtiges Gesetz nicht berühr!.
Die Revision jener Bestimmungen bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten