Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

. 38. 535.— 
Art. 203. (201, 
Für Lehenbriefe werden folgende Gebühren erhoben: 
1) bei den Kronämtern 2 000 Mark; 
2) bei Rentenlehen 3 vom Tausend des zehnfachen Jahresbetrages; 
3) bei den übrigen Lehen 20 Mark. 
Art. 204. (20, 
Für Adelsdiplome sind folgende Gebühren zu entrichten: 
1) 1 500 Mark bei der Verleihung des einfachen Adels mit dem Prädikate „von“; 
2) 2 000 „ bei der Erhebung in den Ritterstand; 
3) 5000 „, bei der Erhebung in den Freiherrustand; 
4) 10 000 „ bei der Erhebung in den Grafenstand; 
5) 20 0O000 „ bei der Erhebung in den Flrstenstand. 
Bei Verleihung eines höheren Grades mit Uleberspringung tieferer sind auch die Ge- 
bühren der übersprungenen Grade zu entrichten. 
Wird die Adelsverleihung mehreren Zweigen einer Familie zugleich zu Theil, so sind 
die Gebühren für jeden einzelnen Zweig besonders zu berechnen. 
Wird die Adelsverleihung zweien oder mehreren Geschwistern zugleich zu Theil, so 
erhöhen sich die Gebühren um die Halfte. 
Vorstehende Gebühren fließen zu acht Zehntheilen in den allgemeinen Stipendiensond. 
Art. 205. (203). 
Die Eintragung in die Adelsmatrikel unterliegt einer besonderen Gebühr zu: 
1) 30 Mark bei dem einfachen Adel mit dem Prädikate „von“; 
2) 50 „ bei dem Nitterstande; 
3) 100 „ bei dem Freiherrustande; 
4) 200 „ bei dem Grafenstande; 
5) 300 „ bei dem Fürstenstande. 
Diese Gebühr ist auch in den Fällen des Art. 204 Abs. 3, 4 nur im einfachen 
Betrage zu entrichten. 
Art. 206. 200. 
Für Diplome über die Bewilligung zur Aenderung adeliger Namen oder Wappen wird 
eine Gebühr von 200 Mark erhoben 
Wird die Bewilligung zur Aenderung eines adeligen Namens und Wappens gleichzeitig 
ertheilt, so kommt die angegebene Gebühr nur im einfachen Betrage zur Erhebung. 
Art. 207. (205). 
Für die Bewilligung zur Annahme fremdherrlicher Orden, Titel, Ehrenzeichen oder 
Würden kommt eine Gebühr von 60 Mark zur Erhebung
	        
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