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Art. 208. 206.
Neben den Gebühren der Art. 203, 204, 206 kommen die Kosten für Ausfertigung
der Lehenbriefe und Diplome zur besonderen Erhebung.
Art. 209. (207).
In den Fällen der Art. 201, 203 bis 207 werden die veranlaßten Aussertigungen
erst ertheilt und die Eintragungen erst vollzogen, wenn die geschuldeten Gebühren und
sonstigen Kosten bezahlt oder hinterlegt sind.
Art. 210. 208).
Die in den vorstehenden Artikeln bestimmten Gebührensätze treten für die bezeichneten
Akte an Stelle der treffenden Gebühren der V. Abtheilung. Im lUlebrigen finden die Be-
stimmungen der genannten Abtheilung mit Ausnahme des Art. 189 auch auf die vorer-
wähnten Gegenstände entsprechende Anwendung.
VII. Abtheilung.
Sonustige Gegenstän de.
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 211. 2009).
Streitfragen über die Pflicht zur Entrichtung der in gegenwärtiger Abtheilung be-
stimmten Gebühren oder über deren Größe werden in erster Instanz von den Regierungs-
finanzkammern in bffentlicher Sitzung durch Senate entschieden, welche mit Einschluß des
Vorsitzenden aus drei Mitgliedern bestehen.
Außerdem hat den Sitzungen ein Vertreter des Aerars als Staatsanwalt beizuwohnen.
Derselbe ist vor jeder Beschlußfassung mit seiner Erinnerung und seinem Antrage zu hören.
Die gefaßten Beschlüsse können für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Gegen die Entscheidungen der Regierungsfinanzkammern steht sowohl dem Gebühren-
pflichtigen als auch dem Staatsanwalte das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungs-
gerichtshof zu.
Im Uebrigen bemißt sich sowohl das Verfahren in erster und zweiter Instanz, als
auch die Beschwerdefrist nach den Bestimmungen des II. Abschnittes des Gesetzes vom
8. August 1878, die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Ver-
waltungsrechtssachen betreffend.