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Art. 212. G1
Auf Notariatsurkunden finden die Vorschriften in Art. 211 und in Abschnitt I#
Titel III, IV, V und VI keine Anwendung, vorbehaltlich jedoch der Bestimmung in Art. 1200
Abs. 3 des gegenwärtigen Gesetzes.
II. Abschnitt.
Besondere Bestimmungen.
I. Titel.
Besiczveränderungs-Gebühr.
Art. 213. (210.
So oft eine Besitzueränderung in Bezug auf unbewegliche Sachen oder diesen gleich-
geachtete Rechte stattfindet, sei es in Folge von Beschlüssen oder Entscheidungen der Behörden,
im Erbgauge oder auf sonstige Weise, schulden die neuen Besitzer die in Art. 214 bestimmte Gebühr.
Die Besitzveränderungs-Gebühr ist subsidiärer Natur und nur für jene Besitzveränderungen
zu entrichten, über welche nicht bereits eine mit der verhältnißmäßigen Gebühr bewerthete
Vertrags= oder Vergleichs-Urkunde vorliegt.
Art. 214. (212).
Die Gebühr wird aus dem Werthe des Gegenstandes der Besitzveränderung ohne Abzug
der Schulden berechnet und beträgt:
1) 1 vom Hundert
a. bei dem Erwerb von Erbschaften, Vermächtnissen oder Schenkungen für den
Todesfall sowie bei der Succession in Lehen, Familienfideikommisse, Majorate,
Stamm= oder Erbgüter;
b. bei sonstigen Uebergängen auf die in Art. 114 Ziff. 1 bezeichneten Personen;
c. bei einem Werthsgegenstande bis zu 1 000 Mark einschließlich;
2) 1½ vom Hundert bei einem Werthsgegenstande von über 1 000 Mark bis
2 000 Mark einschließlich, soferne die Besitzueränderung nicht nach Ziff. 1 lit. a
oder lit. b mit einer niedrigeren Gebühr zu bewerthen ist.
3) 2 vom Hundert in den übrigen Fällen.
Geht der Besitz auf mehrere Personen, welche verschiedene Prozentsätze schulden, gemein-
schaftlich über, so ist die Gebühr nach den Antheilsrechten der einzelnen Personen gesondert
zu berechnen.
Ehegatten und Verwandte in absteigender Linie sind in den Fällen des Abs. 1 Ziff. 1a
von Entrichtung der Besitzveränderungs-Gebühr befreit. Gleiches gilt für alle Besitz-
veränderungen, welche sich nach dem bestehenden ehelichen Güterrechte kraft des Gesetzes
unter Lebenden vollziehen.
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