Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

. 38. 539 
1882 *16 vom Hundert 
1883 5% „ » 
1884 10 » 
1885 5½½1 
1886 5½% 
1887 % « 
1888 5% 
1889 und folgende 
des Werthes des Immobiliarbesitzes ohne Abzug der *-i 
Art. 220. 2187. 
Rechtssubjekte der in Art. 218 gedachten Art, welche sich am 1. Jannar 1880 bereits 
länger als zwanzig Jahre im ununterbrochenen Besitze von unbeweglichen Sachen oder diesen 
gleichgeachteten Rechten befinden, ohne daß innerhalb dieser Zeit hievon eine verhältnißmäßige 
Gebühr bezahlt wurde, schulden das Gebühren-Aequivalent erstmals am 1. Januar 1880. 
Art. 221. 219. 
Das Gebühren-Aequivalent wird nicht erhoben von Objekten, welche 
1) den Kreis-, Distrikts-, politischen und Ortsgemeinden, dann den landwirthschaft- 
lichen Genossenschaften gehören; 
2) ständig und ausschließlich einem frommen, milden, gemeinnützigen oder Unterrichts- 
Zwecke oder dem Bergbau dienen; 
3) öffentlichen Verkehrszwecken dienen, wie Eisenbahnen, Kanäle und Straßen nebst 
den dazu gehörigen Gebäuden, Brücken und ähnlichen Gegenständen. 
Art. 222. 12201. 
Die gesetzlichen Vertreter der gebührenpflichtigen Rechtssubjekte haben den Werth der 
Besitzungen und Rechte bei dem Rentamte, in dessen Bezirk die Realitäten oder deren Haupt- 
bestandtheile liegen, schriftlich oder zu Protokoll anzugeben und zwar bezüglich der bis letzten 
Juni 1880 einschließlich aufallenden Aequivalente längstens am 31. März 1880, bezüglich 
der später fälligen mindestens drei Monate vor Ablauf des zwanzigjährigen Zeitraums. 
Die wissentliche Versäumung jenes Termins oder dieser Frist zieht Geldstrafe im 
doppelten Betrage der schuldigen Gebühr nach sich. 
Hinsichtlich der Werthsermittelung finden die Bestimmungen in Art. 145 entsprechende 
Anwendung. 
III. Titel. 
Oessentliche Mubiliarversteigerungen. 
Art. 223. E#21) 
Oeffentliche Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Nutungen, welche nicht 
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