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den Immobilien gleich zu achten sind, unterliegen einer Gebühr zu 1 vom Hundert des
erzielten Gesammterlöses.
Besteht der Preis in jährlich wiederkehrenden Leistungen, so finden auf die Werths-
berechnung die Bestimmungen in Art. 146 des gegenwärtigen Gesetzes entsprechende Anwendung.
Art. 224. 22.
Von der Gebühr sind befreit:
1) Versteigerungen für Rechnung der Reichs= oder Staats-Kasse;
2) Versteigerungen im Meß= und Marktverkehr;
3) Zwangsversteigerungen;
4) Versteigerungen forstwirthschaftlicher Produkte;
5) Versteigerungen landwirthschastlicher Produkte mit Ausnahme derjenigen Wein-
versteigerungen, bei welchen der erzielte Gesammterlös den Betrag von 100 Mark
übersteigt;
6) Versteigerungen, welche im öffentlichen Auftrage oder von Vormündern zur Ver-
werthung von Mündelgut vorgenommen werden.
Art. 225. G23½%
Privatpersonen, welche eine Versteigerung vorzunehmen beabsichtigen, die nicht nach
Art. 224 von der Gebühr befreit ist, haben spätestens zwei Tage vor deren Beginn dem
Nentamte, in dessen Bezirk dieselbe stattfinden soll, Ort, Tag und Stunde des Beginnes
der Versteigerung schriftlich oder zu Protokoll anzuzeigen.
Wird die Versteigerung im Auftrage eines Anderen vorgenommen, so ist gleichzeitig der
Auftraggeber zu beuennen.
Unter welchen Voraussetzungen öffentliche Bedienstete und Gemeindebeamte, welche öffent-
liche Versteigerungen vornehmen, hievon dem Rentamte vorgängige Anzeige zu erstatten haben,
wird von der Staatsregierung bestimmt.
Art. 226. (22)).
Ueber jede Versteigerung, welche nicht nach Art. 224 von der Gebühr befreit ist, ist
eine schriftliche Urkunde aufzunehmen, in welcher die zum Aufwurf gebrachten Gegenstände
und die hiefür erzielten Preise einzeln vorzutragen sind.
Wird die Ertheilung des Zuschlages versagt oder vorbehalten, so ist dieß in der Urkunde
zu vermerken.
Die Versteigerungsurkunde ist von demjenigen, der die Versteigerung geleitet hat, un-
mittelbar nach deren Beendigung zur Bestätigung der Richtigkeit des Inhaltes, unter Vor-
trag der Summe der erzielten Preise mit Ziffern und Worten, zu unterzeichuen und binnen
längstens einer Woche dem einschlägigen Rentamte in Vorlage zu bringen.