Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Art. 232. 0). 
Die Gebühr des Art. 231 berechnet sich aus der abquittirten Summe oder dem 
Gesammtgeldwerthe der Naturalvergütung jedes einzelnen Geldempfängers und beträgt: 
von Summen zu 
20 bis 199 Mark einschlüssig — Mark 20 Pfennig 
200 „ 499 „ „ — „ 50 „ 
500 „ 999 „ „ 1 „ — 
1000 „ 1 999., » 2»—« 
2000»2999» 4 – „ 
und so fort von jedem Tausend Mark 2 Mark mehr dergestalt, daß jedes angefangene 
Tausend für voll gerechnet wird. 
Art. 233. (231). 
Empfangsbescheinigungen über Zahlungen, durch welche ein Rechtsverhältuiß erst begründet 
wird, sind nicht als Quittungen oder Bescheinigungen im Sinne des Art. 231 zu erachten. 
Art. 234. 232). 
Hinsichtlich der Gebührenpflicht macht es keinen Unterschied, ob die Zahlung auf Grund 
besonderer Verwilligung oder vermöge gesetzlichen oder vertragsmäßigen Rechtstitels oder auf 
Grund richterlichen Urtheils geleistet wird. 
Art. 235. (G3|#. 
Gebühren werden nicht erhoben von Quittungen und Bescheinigungen: 
1) über Beträge unter 20 Mark in Geld oder Geldeswerth; 
2) über Tag-, Wochen= und Schichtenlöhne, dann über Akkordverdienst und Fuhr- 
löhne der Taglöhner und Arbeiter gleicher Kategorie; 
3) über Gagen und sonstige Dienstbezüge der in § 38 li#l. A und B des Reichs- 
Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 aufgeführten, zum aktiven Heere gehörigen 
Personen, sowie der Bediensteten der Gendarmerie und der Zollschutzwache; 
44) der zur Disposition gestellten oder mit Pension verabschiedeten Offiziere, Aerzte 
und Militärbeamten im Falle und für die Dauer ihrer Heranziehung zum Dienste, 
jedoch nur hinsichtlich der aus ihrer aktiven Verwendung fließenden Bezüge; 
5) über Pensionen, Alimentationen, Präbenden, Stipendien, Erziehungsbeiträge und 
Unterstützungen, deren Jahresbetrag die Summe von 500 Mark nicht übersteigt, 
dann über Besoldungen und Funktionsbezüge, deren jährlicher oder einmaliger 
Betrag die Summe von 1000 Mark nicht übersteigt, soferne sie selbständig 
und nicht neben anderweitigen Gehältern bezogen werden; 
6) über erhaltene Nachlässe, dann über Rückvergütung der vorbehaltlich oder irrthüm- 
lich einbezahlten Beträge;
	        
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