Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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7) über Vorschüsse und Abschlagszahlungen, wofür erst nach seinerzeitiger Liquidation 
und Abrechnung eine förmliche Onittung oder Endgquittung auszustellen ist, in- 
solange sie nicht zur Verrechnung gelangen; 
8) über Kreis-, Distrikts= und Gemeindenmlagen, sowie über Konkurrenzbeiträge, 
wenn sie auch als Rechnungsbelege anderer öffentlichen Kassen dienen; 
9) über Zuschüsse des Staats an andere öffentliche Kassen, wenn die Rechnungen 
der Letzteren mit gebührenpflichtigen Quittungen versehen sein müssen; 
10) über Konkurrenzbeiträge einer kirchlichen Stiftung an eine andere; 
11) über Schubfuhrlöhne, welche an Distrikts= oder Gemeindekassen geleistet werden; 
12) über Vergütungen für Heimatlose; 
13) über alle Baarempfänge der Gemeinden aus Staats= oder anderen öffentlichen 
Kassen, soferne die Zahlung nicht in Folge einer privatrechtlichen Verpflichtung, 
sondern aus Gründen des öffentlichen Rechts erfolgt; 
14) über die den Gefängnißwärtern für Verpflegung der Verhafteten geleisteten 
Zahlungen; 
15) über Forstrechtsnutzungen aus den Staatswaldungen oder desfallsige Geldvergüt- 
ungen, dann über alle Geld= und Naturalbezüge, welche den Gemeindebürgern 
und sonstigen Bezugsberechtigten als Ausfluß des Gemeindeverbandes zukommen; 
16) über die an die Brandversicherungsanstalten für Gebände in den Landestheilen 
rechts des Rheins und in der Pfalz entrichteten Versicherungsbeiträge und über 
die von denselben geleisteten Entschädigungen; 
17) über Pensionen und Unterstützungen aus den Emeriten= und protestantischen Pfarr- 
pensionsfonds, aus den protestantischen Pfarr-Unterstützungs= und Pfarr-Wittwen- 
kassen, sowie aus den Kassen der verschiedenen für Pensionirung und Unterstützung 
der öffentlichen Bediensteten und der Anwälte oder deren Relikten bestehenden 
Vereine und Anstalten; 
18) über Unterstützungen aus den Gewinnantheilen der Versicherungsanstalten; 
19) über Ankauf und Beifuhr von Getreide und anderen Lebensmitteln zur Unter- 
stützung Bedürftiger in Theuerungsjahren; 
20) über heimbezahlte Anlehen; 
21) über die Zinsen von Aulehen; 
22) über Zahlungen der Königlichen Bank im Bankverkehr; 
23) über empfangene Steuerbeiträge; 
24) über Hinausvergütungen der Königlichen Verkehrsanstalten an andere Verkehrs- 
anstaltlen bei Abrechnungen;
	        
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