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7) über Vorschüsse und Abschlagszahlungen, wofür erst nach seinerzeitiger Liquidation
und Abrechnung eine förmliche Onittung oder Endgquittung auszustellen ist, in-
solange sie nicht zur Verrechnung gelangen;
8) über Kreis-, Distrikts= und Gemeindenmlagen, sowie über Konkurrenzbeiträge,
wenn sie auch als Rechnungsbelege anderer öffentlichen Kassen dienen;
9) über Zuschüsse des Staats an andere öffentliche Kassen, wenn die Rechnungen
der Letzteren mit gebührenpflichtigen Quittungen versehen sein müssen;
10) über Konkurrenzbeiträge einer kirchlichen Stiftung an eine andere;
11) über Schubfuhrlöhne, welche an Distrikts= oder Gemeindekassen geleistet werden;
12) über Vergütungen für Heimatlose;
13) über alle Baarempfänge der Gemeinden aus Staats= oder anderen öffentlichen
Kassen, soferne die Zahlung nicht in Folge einer privatrechtlichen Verpflichtung,
sondern aus Gründen des öffentlichen Rechts erfolgt;
14) über die den Gefängnißwärtern für Verpflegung der Verhafteten geleisteten
Zahlungen;
15) über Forstrechtsnutzungen aus den Staatswaldungen oder desfallsige Geldvergüt-
ungen, dann über alle Geld= und Naturalbezüge, welche den Gemeindebürgern
und sonstigen Bezugsberechtigten als Ausfluß des Gemeindeverbandes zukommen;
16) über die an die Brandversicherungsanstalten für Gebände in den Landestheilen
rechts des Rheins und in der Pfalz entrichteten Versicherungsbeiträge und über
die von denselben geleisteten Entschädigungen;
17) über Pensionen und Unterstützungen aus den Emeriten= und protestantischen Pfarr-
pensionsfonds, aus den protestantischen Pfarr-Unterstützungs= und Pfarr-Wittwen-
kassen, sowie aus den Kassen der verschiedenen für Pensionirung und Unterstützung
der öffentlichen Bediensteten und der Anwälte oder deren Relikten bestehenden
Vereine und Anstalten;
18) über Unterstützungen aus den Gewinnantheilen der Versicherungsanstalten;
19) über Ankauf und Beifuhr von Getreide und anderen Lebensmitteln zur Unter-
stützung Bedürftiger in Theuerungsjahren;
20) über heimbezahlte Anlehen;
21) über die Zinsen von Aulehen;
22) über Zahlungen der Königlichen Bank im Bankverkehr;
23) über empfangene Steuerbeiträge;
24) über Hinausvergütungen der Königlichen Verkehrsanstalten an andere Verkehrs-
anstaltlen bei Abrechnungen;