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Prolongationen sind in Bezug auf die Gebührenpflicht wie neue Verträge zu behandeln.
Der Mindestbetrag der Gebühr ist 10 Pf.
Art. 239. (240).
Von der Gebühr sind befreit:
1) Versicherungen von Bediensteten und Arbeitern gegen die bei dem Betriebe von
Gewerben herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen;
2) die Versicherungen gegen Brandschaden bei den Brandversicherungsanstalten für
Gebäude in den Landestheilen rechts des Rheins und in der Pfalz;
(3) Rückversicherungen.
Art. 240. G4).
Die Entrichtung der Gebühr obliegt dem Versicherten.
Die Erhebung erfolgt für dessen Rechnung durch Vermittelung der Versicherungs-
anstalten, welche verpflichtet sind, vorbehaltlich des Rückgriffes gegen die Versicherten die Ge-
bühren bezüglich aller von ihnen abgeschlossenen Versicherungsverträge auf Grund periodischer
Nachweisungen an die Staatskasse im Ganzen abzuführen.
Auswärtige Versicherungsanstalten sind gehalten, nach näherer Anordnung der Staats-
regierung einen oder mehrere Generalbevollmächtigte aufzustellen, mit denen die Abrechnung
zu pflegen ist.
Die näheren Vollzugsbestimmungen hierüber erläßt die Staatsregierung.
Zu der rechtzeitigen Vorlage obiger Nachweisungen können dic erwähnten Versicherungs-
anstalten beziehungsweise deren Generalbevollmächtigte nöthigenfalls durch Androhung und
Verhängung von Zwangsstrafen bis zu 300 Mark angehalten werden.
Art. 241. (489
Werden in einer nach Art. 240 vorgelegten Nachweisung die für den betreffenden Zeit-
abschnitt zu entrichtenden Gebühren gar nicht oder in einem zu geringen Betrage nachgewiesen,
so verfällt jede für die richtige Aufstellung der Nachweisung verantwortliche Person in eine
Geldstrafe im fünfundzwanzigfachen Betrage der zu wenig nachgewiesenen Gebühren, mindestens
aber von 100 Mark.
Ist jedoch anzunehmen, daß eine Gebührenhinterziehung nicht habe verübt werden können
oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt nur Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark ein.
Die Versicherungsanstalt ist für die Entrichtung der festgesetzten Strafen subsidiarisch
haftbar.
Art. 242. (249).
Für die bei dem Juslebentreten des Gesetzes in Kraft befindlichen Feuerversicherungen
beginnt die Gebührenpflicht mit der nächsten Prämienzahlung oder der nächsten Prolongation.
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