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VI. Titel.
Lombarddarlehen.
Art. 243. (250).
Urkunden über zinsbare Darlehen, welche gegen Verpfändung oder Hinterlegung von
edlen Metallen, Waaren, Wechseln oder Werthpapieren gegeben werden (Lombarddarlehen),
unterliegen einer Gebühr zu 2/10 vom Tausend der dargeliehenen Summe.
Art. 244. (251).
Von der Gebührenpflicht sind befreit:
1) Lombarddarlehen, welche vom Deutschen Reiche oder von dem Bayerischen Staate
aufgenommen werden;
2) Beurkundungen über Verlängerung der Rückzahlungsfrist von Lombarddarlehen,
für welche die Gebühr bereits entrichtet wurde;
3) Pfanddarlehen öffentlicher Leihhäuser.
Art. 245. (252).
In Betreff der Gebührenpflicht macht es keinen Unterschied, ob das Lombarddarlehen
in Briessorm oder in irgend einer anderen Form beurkundet wird und ob die Beurkundung
mit Namensunterschrift erfolgt oder nicht.
Von mehreren zur Beurkundung eines und desselben Geschäftes ausgestellten Schrift-
stücken (Pfandschein, Quittung und dergleichen) ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.
Art. 246. (253).
Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr liegt zunächst dem Aussteller der Urkunde
ob und muß von ihm erfüllt werden, bevor er dieselbe aus den Händen gibt.
Ist die Gebührenentrichtung von dem Aussteller unterlassen worden, so ist sie von dem
Empfänger der Urkunde sowie weiter von jeder dritten Person, welche vor erfolgter Gebühren-
entrichtung auf Grund eines Rechtsgeschäftes in den Besitz derselben gelangt, binnen drei
Tagen nach dem Tage des Empfanges, jedenfalls aber vor der weiteren Aushändigung zu
bewirken.
Art. 247. (254).
Die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung wird erfüllt:
1) durch Amwendung vorschriftsmäßig gestempelter Formulare,
2) durch vorschriftsmäßige und rechtzeitige Verwendung von Gebührenmarken,
3) durch baare Einzahlung in den im Art. 248 bezeichneten Fällen.
Art. 248. (255).
Durch Königliche Verordnung kann Banken, Bankhäusern, Kreditanstalten und anderen
gewerblichen Unternehmungen, welche Lombardgeschäfte machen, die Verpflichtung auferlegt