Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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werden, die Gebühren bezüglich aller von ihnen, ihren Kommanditen, Komptoiren, Agenten 
u. s. w. abgeschlossenen Lombarddarlehen auf Grund der von ihnen aufzustellenden periodischen 
Nachweisungen an die Staatskasse im Ganzen abzuführen. 
Die näheren Vollzugsbestimmungen hierüber erläßt die Staatsregierung. 
Art. 249. 56). 
Die Nichterfüllung der in Art. 246 bezeichneten Verpflichtung wird mit einer Geld- 
strafe geahndet, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der schuldigen Gebühr gleichkommt, 
mindestens aber 20 Mark für jedes gebühreupflichtige Schriftstück beträgt. 
Diese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage Jeden, welcher der ihm ob- 
liegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr nicht rechtzeitig genügt. 
Art. 250. (257) 
Werden in einer nach Art. 248 vorgelegten Nachweisung die für den betressenden Zeit- 
abschuitt zu entrichtenden Gebühren gar nicht oder in einem zu geringen Betrage nachge- 
wiesen, so verfällt jede für die richtige Aufstellung der Nachweisung verantwortliche Person 
in eine Geldstrafe im fünfundzwanzigfachen Betrage der zu wenig nachgewiesenen Gebühren, 
mindestens aber von 100 Mark. 
Ist jedoch anzunehmen, daß eine Gebührenhinterziehung nicht habe verübt werden können 
oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt uur Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark ein. 
Die betreffende Bank, Kreditanstalt oder sonstige gewerbliche Unternehmung ist für die 
Entrichtung der festgesetzten Strafen subsidiarisch haftbar. 
Art. 251. (2581. 
Werden zur Beurkundung eines und desselben Lombardgeschäftes mehrere Schriftstücke 
(Pfandschein, Quittung u. s. w.) ausgestellt, so ist auf den nicht bewertheten Schriststücken 
(Art. 245 Abs. 2) von dem Darlehensgeber und dem Darlehensempfänger zu vermerken, daß 
und in welchem Betrage die Gebühr entrichtet worden ist. 
VIII. Abtheilung. 
Gemeinsame Gestimmungen. 
Art. 252. 1255). 
Insoweit das Gesetz einem Verwandtschaftsverhältnisse Einfluß auf die Gebührenpflicht 
einräumt, macht es keinen Unterschied, ob dasselbe durch eheliche oder erweislich anerkannte 
außereheliche Zeugung, durch Arrogation, Adoption oder Einkindschaft begründet ist. 
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