Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Auf ein die Gebühr minderndes Verhältnuiß, welches zufolge eines richterlichen Erkennt- 
nisses oder eines Vertrages schon vor dem Anfalle der Gebühr zu bestehen aufgehört hat, 
darf nicht zurückgegangen werden. 
Art. 253. (200). 
Wo das Gesetz für den Ansatz der Gebühr einen Spielraum gewährt, hat die Behörde 
innerhalb desselben den Gebührensatz unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierig- 
keit der Sache, der Bedeutung derselben für das bürgerliche Leben und der Leistungssähigkeit 
des Pflichtigen zu bestimmen. 
Die Staatsregierung ist ermächtigt, hierüber nähere Vollzugsvorschriften zu erlassen. 
Art. 254. (61). 
In allen Fällen, in welchen für die Partei ein Rechtsanwalt handelt, ist für die Ent- 
richtung der Gebühren, Auslagen und desfallsigen Vorschüsse nicht der Anwalt, sondern die 
von ihm vertretene Partei verhaftet, wenn nicht der Anwalt ausdrücklich die Zahlung für 
die Partei übernommen hat. 
Art. 255. (2620. 
Für die Erledigung des Ersuchens einer nichtbayerischen Behörde in Angelegenheiten, 
auf welche das Reichs-Gerichtskostengesetz keine unmittelbare Anwendung sindet, kommen, 
wenn eine Amtshandlung vorgenommen wird, für welche besondere Gebühren gesetzlich be- 
stimmt sind, diese Gebühren zur Erhebung. Die Staatsregierung ist jedoch ermächtigt, für 
solche Fälle ausnahmsweise auch andere Gebührensätze zu bestimmen. 
Ist um die Vornahme sonstiger Amtshandlungen ersucht, so werden Gebühren nicht 
erhoben, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Ist dieß nicht der Fall, so können besondere 
Gebühren erhoben werden, deren Sätze die Staatsregierung bestimmt. 
In allen Fällen sind die mit der Erledigung des Ersuchens verbundenen baaren Aus- 
lagen zu erstatten. 
Die Vornahme der Amtshandlung kann von der vorgängigen Erlage eines zur Deckung 
der Kosten hinreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden. 
Die bestehenden Vereinbarungen mit anderen Staaten werden hiedurch nicht berührt. 
Art. 256. (263). 
In Aungelegenheiten, auf welche das Reichs-Gerichtskostengesetz keine unmittelbare An- 
wendung findet, kann gegenüber Personen, welche in Bayern nicht ihren ständigen Wohnsitz 
haben, bei Anträgen auf Einleitung eines amtlichen Verfahrens oder Vornahme einzelner
	        
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