Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

M 38. 549 
Amtshandlungen, dringende Fälle ausgenommen, jede amtliche Thätigkeit in der Sache selbst 
von der vorgängigen Erlage eines zur Deckung der hiemit verbundenen Gebühren und Aus- 
lagen hinreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden, auch wenn dieselben von einem 
bayerischen Rechtsanwalte vertreten sind. 
Notare, welche von dieser Befugniß keinen Gebrauch machen, haften dem Staate per- 
sönlich für die erwachsenen Gebühren, vorbehaltlich ihres Regresses an die zahlungspflichtige 
Partei. 
Auch ist die Staatsregierung ermächtigt, in den in Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten 
gegenüber Ausländern besondere, von gegenwärtigem Gesetze abweichende Gebührensätze zu 
bestimmen und für Akte, welche an sich gebührenfrei wären, die Erhebung von Gebühren zu 
verordnen. 
Art. 257. (264.. 
Für die Aufbewahrung der bei den Gerichten oder gemäß Art. 76 Abs. 3 des Gesetzes 
zur Ausführung des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes bei der Königlichen Bank oder anderen 
Kassen des Staates hinterlegten Gelder und Werthpapiere können besondere Gebühren (De- 
positalgebühren) erhoben werden. 
Die Gebührensätze werden durch Königliche Verordnung bestimmt. 
Art. 258. (#5). 
Die Erhebung und Ablieserung der bei den Gerichten anfallenden Gebühren und Aus- 
lagen, Geldstrafen und sonstigen dem Staate zu verrechnenden Geldbeträge erfolgt unter der 
Aufsicht der Finanzbehörden nach Maßgabe der von der Staatsregierung hierüber zu erlassenden 
näheren Bestimmungen. Die Besorgung dieser Geschäfte kann den Gerichtsschreibern über- 
tragen werden. 
Den Notaren liegt rücksichtlich der von ihnen behandelten Geschäfte die Erhebung und 
Ablieferung der für den Staat zu verrechnenden Gebühren unter Aufsicht der Finanzbehörden 
ob. Die Rückstände überweisen sie an das Rentamt zur Beitreibung. 
Im Uebrigen werden die Vorschriften über Erhebung und Verrechnung der anfallenden 
Gebühren und Auslagen, sowie über die Führung und Revision der Gebührenregister, über 
das Verfahren bei Aufnahme und Bescheidung der Revisionsprotokolle, dann bei Streitfragen 
und Beschwerden, soweit dasselbe nicht gesetzlich geregelt ist, und über die Abrechnung mit 
den Rentämtern von der Staatsregierung erlassen. 
Art. 259. (266). 
Die bei den Gerichten anfallenden Schreibgebühren werden, sofern sie nicht aus der
	        
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