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Amtshandlungen, dringende Fälle ausgenommen, jede amtliche Thätigkeit in der Sache selbst
von der vorgängigen Erlage eines zur Deckung der hiemit verbundenen Gebühren und Aus-
lagen hinreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden, auch wenn dieselben von einem
bayerischen Rechtsanwalte vertreten sind.
Notare, welche von dieser Befugniß keinen Gebrauch machen, haften dem Staate per-
sönlich für die erwachsenen Gebühren, vorbehaltlich ihres Regresses an die zahlungspflichtige
Partei.
Auch ist die Staatsregierung ermächtigt, in den in Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten
gegenüber Ausländern besondere, von gegenwärtigem Gesetze abweichende Gebührensätze zu
bestimmen und für Akte, welche an sich gebührenfrei wären, die Erhebung von Gebühren zu
verordnen.
Art. 257. (264..
Für die Aufbewahrung der bei den Gerichten oder gemäß Art. 76 Abs. 3 des Gesetzes
zur Ausführung des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes bei der Königlichen Bank oder anderen
Kassen des Staates hinterlegten Gelder und Werthpapiere können besondere Gebühren (De-
positalgebühren) erhoben werden.
Die Gebührensätze werden durch Königliche Verordnung bestimmt.
Art. 258. (#5).
Die Erhebung und Ablieserung der bei den Gerichten anfallenden Gebühren und Aus-
lagen, Geldstrafen und sonstigen dem Staate zu verrechnenden Geldbeträge erfolgt unter der
Aufsicht der Finanzbehörden nach Maßgabe der von der Staatsregierung hierüber zu erlassenden
näheren Bestimmungen. Die Besorgung dieser Geschäfte kann den Gerichtsschreibern über-
tragen werden.
Den Notaren liegt rücksichtlich der von ihnen behandelten Geschäfte die Erhebung und
Ablieferung der für den Staat zu verrechnenden Gebühren unter Aufsicht der Finanzbehörden
ob. Die Rückstände überweisen sie an das Rentamt zur Beitreibung.
Im Uebrigen werden die Vorschriften über Erhebung und Verrechnung der anfallenden
Gebühren und Auslagen, sowie über die Führung und Revision der Gebührenregister, über
das Verfahren bei Aufnahme und Bescheidung der Revisionsprotokolle, dann bei Streitfragen
und Beschwerden, soweit dasselbe nicht gesetzlich geregelt ist, und über die Abrechnung mit
den Rentämtern von der Staatsregierung erlassen.
Art. 259. (266).
Die bei den Gerichten anfallenden Schreibgebühren werden, sofern sie nicht aus der