Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Staatskasse bezahlt werden müßten, den Gerichtsschreibern für die Besorgung des Schreib- 
werkes zugewendet. 
Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt das Staatsministerium der Justiz. 
Art. 260. (207). 
Die Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen des Staates erfolgt durch die 
Rentämter im Wege des administrativen Zwangsvollzuges. 
Durch Königliche Verordnung kann das Vollstreckungsrecht auch anderen Verwaltungs- 
behörden eingeräumt werden. 
Die Mitwirkung der Reutämter bei der Beitreibung rückständiger Geldstrafen wird 
gleichfalls durch Königliche Verordnung geregelt. 
Art. 261. (268). 
Den Behörden und Stellen ist untersagt, die Umschreibung des Erwerbs= oder Besitz- 
titels über Liegenschaften oder gleichgeachtete Rechte in den Stenerkatastern, Oypotheken= oder 
Grundbüchern eher vorzunehmen, als der Nachweis über die Entrichtung oder Hinterlegung 
der treffenden Gebühren vorgelegt ist. 
Art. 262. (269). 
Durch Königliche Verordnung kann bestimmt werden, daß und welche in die Staats- 
lasse fließende Gebühren außer den im Gesetze besonders bezeichneten Fällen durch Ver- 
wendung von Gebührenmarken zu entrichten sind. 
Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, Vorschriften über die Anfertigung 
und den Verkauf sowie über die Zeit und Art der Verwendung dieser Marken zu erlassen 
und zugleich zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die nicht in vorgeschriebener Weise 
verwendeten Gebührenmarken als nicht verwendet angesehen werden. 
Art. 263. (270. 
Oeffentliche Beamte oder Bedienstete, welche die vorgeschriebene Verwendung der normal- 
mäßigen Gebührenmarken zu gebühreupflichtigen Schriftstücken unterlassen, verfallen, insoferne 
die Unterlassung nicht in irriger Auffassung der bestehenden Vorschriften ihren Grund hat, 
in eine Geldstrafe, welche dem zehnfachen Betrage der nicht verwendeten Gebührenmarken 
gleichkommt. , 
Erheben dieselben von einer Partei die Gebühr, ohne die vorschriftsmäßigen Gebühren- 
marken zu verwenden, so unterliegen sie, soferne kein höher strafbares Reat vorliegt, einer 
Geldstrafe im zwanzigfachen Betrage der erhobenen Gebühr.
	        
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