M 38. 551
Art. 264. (271).
Wer Gebührenmarken um höheren Preis als ihren Neunwerth verkauft oder eine höhere
Vergütung dafür in Ansatz bringt, verfällt in eine Geldstrafe von 20 bis 60 Mark je
nach der Größe des unerlaubten Gewinnes.
Jede Verfehlung gegen die Vorschristen über die Zeit oder Art der Verwendung von
Gebührenmarken wird, soferne gesetzlich nicht eine strengere Strafe verwirkt ist, mit Ordnungs-
strafe bis zu 30 Mark geahndet.
Art. 265. G22.
Die Einziehung der Gebühren erfolgt unabhängig von der Bestrafung.
Art. 266. (273..
Die Zuständigkeit und das Verfahren bei strafbaren Zuwiderhandlungen gegen die Be-
stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes und der Vollzugsvorschriften zu demselben richtet sich,
vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 152, nach den Vorschriften des Neichs-Gerichts-
verfassungsgesetzes und der Reichs-Strafprozeßordnung.
Hinsichtlich des Verfahrens im Verwaltungswege finden die Bestimmungen in Art. 86,
87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 bis 3, 5, Art. 90, 91, 92 Abs. 2 des Gesetzes
zur Ausführung der Reichs-Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe,
daß an Stelle der Zollbehörden hier die Rentämter und, soweit Pflichtwidrigkeiten öffent-
licher Beamten und Bediensteten, mit Ausnahme der Gerichtsvollzieher, in Frage stehen, die
vorgesetzten Behörden zu treten haben.
Art. 267. (274).
Nückständige Gebühren und Auslagen erlöschen, vorbehaltlich der Vorschrift in S§h des
Reichs-Gerichtskostengesetzes, nach Maßgabe der Bestimmungen in § 32 des Finanzgesetzes
vom 28. Dezember 1831, welche auch auf die Pfalz entsprechende Anwendung finden.
Ansprüche auf Rückersatz bezahlter Gebühren oder Auslagen erlöschen nach drei Jahren.
Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Zahltage, soferne der Rückersatzanspruch
nicht erst später entstanden ist.
Gegen die eintretende Erlöschung findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nur zu Gunsten minderjähriger physischer Personen statt.
Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegemwärtigen
Gesetzes und der Vollzugsvorschristen zu demselben verjährt in drei Jahren; die Vollstreckung
der rechtskräftig ausgesprochenen Strafen verjährt in fünf Jahren.