Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

M 38. 553 
Art. 270. (277. 
Die Forststrafkasse in der Pfalz wird aufgehoben. Ihre Fonds und Lasten gehen an 
die Staatskasse über. 
Art. 271. E78|. 
Die Bestimmungen in Art. 67, 68, 77, 98, 99, 105, 107, 108, 110, 111 des 
Notariatsgesetzes vom 10. November 1861 und Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 
1876, die Abänderung einiger Bestimmungen des Notariatsgesetzes betreffend, sowie in Art. 88 
des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung werden auf 
die Pfalz ausgedehnt. 
Die Feststellung des Datums einer Privaturkunde gemäß Art. 88 des Gesetzes zur 
Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung hat in der Pfalz die gleichen 
rechtlichen Wirkungen, wie die Einregistrirung einer Urkunde. 
Nrt. 272. (27#). 
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem NReichs-Gerichtskostengesetze im ganzen 
Umfange des Königreichs in Kraft. Von diesem Zeitpunkte an sind alle älteren Gesetze 
und Verordnungen über Taxen, Stempel= und Einregistrirungsgebühren aufgehoben, soweit 
sie nicht in gegenwärtigem Gesetze ausdrücklich aufrecht erhalten sind. 
Insbesondere treten außer Kraft: 
1) alle älteren Taxregulative für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Strassachen, 
sowie die Taxordnung in Bezug auf das Ewiggeld-Iunstitut in München; 
2) die geheime Kanzlei-Taxordnung vom 24. Jannar 1759; 
3) die Verordnung vom 5./18. Jannar 1802, die Abschaffung der Vergleichstaxe 
betreffend; 
4) die Verordnung vom 9. März 1808, die Taxen der Adelsstands-Erhebungen 
betreffend; 
5) die §§ 50, 51 des Ediktes über die Lehenverhältnisse vom 7. Juli 1808 mit 
den bezüglichen Bestimmungen in Ziff. 2, 3 des Gesetzes vom 15. August 1828, 
die Revision des Lehen-Ediktes betreffend; 
6) die Bestimmung über die Immatrikulationsgebühren in Abs. 4 der Verordnung 
vom 22. Mai 1812, die Adelsmatrikel betreffend; 
7) die Stempelordnung vom 18. Dezember 1812; 
8) das Regulativ für die Taxen und Stempelgebühren in Hypothekensachen vom 
26. April 1824; 
9) das Gesetz vom 11. September 1825, die Stempelordnung betreffend; 
10) § 6 des Gesetzes vom 15. August 1828, die Militärgerichtsbarkeit in bürger- 
lichen Rechtssachen betreffend; 
96