Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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ch und Perordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
379. 
München, ken 17. März 1892. 
n h alt: 
Bekanntmachung vom 13. März 1892, die uunn von Zugochsen zum ermäßiglen Zollsatze betreffend. — 
Belanntmachung vom 13. März 1892, die hausgesetzlichen Bestimmungen über die Einführung von 
Schiedsgerichten im fürstlichen Hause Lettingen= Wallerstein betreffend. — Bekanntmachung vom 16. März 1892, 
Berichtigung der Wehrordnung für das Königreich Bayern betreffend. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme einer fremden Dekoration. 
Dr. 4438. 
Bekanntmachung, die Einfuhr von Zugochsen zum ermäßigten Zollsatze betreffend. 
  
  
K. Staatsministerium der Finanzen. 
An die Stelle der §§ 1 mit 7 der Bekanntmachung des unterfertigten k. Staats- 
ministeriums der Finanzen vom 8. Juli 1885 Nr. 10216 ausgesetzten Betreffs — Ges.= 
und Verord.-Bl. S. 439 — treten die nachstehenden Bestimmungen: 
81. 
Bewohner des Grenzbezirkes (§ 16 Abs. 3 des Vereinszollgesetzes vom #.#rper 1869), 
welche gemäß der Anmerkung zu Nummer 39c des Zolltarifes Zugochsen von 2½ bis 
5 Jahren zum ermäßigten Zollsatze von 20 -4 für ein Stück einführen wollen, haben 
nachzuweisen, daß die einzuführenden Thiere zum eigenen Wirthschaftsbetriebe nothwendig sind. 
Zu diesem Behufe ist in jedem einzelnen Falle der Einfuhr von Zugochsen ein Zeugniß 
der Ortspolizeibehörde des Wohnortes des betreffenden Grenzbewohners bezw. des Ortes des 
Wirthschaftsbetriebes desselben beizubringen, welches den Namen, Stand und Wohnort bezw. 
den Ort des Wirthschaftsbetriebes des Grenzbewohners anzugeben hat und die Nothwendig- 
keit der Einfuhr von Zugochsen zum Wirthschaftsbetriebe, sowie die Anzahl der für den 
Wirthschaftsbetrieb nothwendig aus dem Auslande einzubringenden Zugochsen in bestimmter 
Weise ersehen lassen muß. 42
	        
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