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der in Art. 272 erwähnten Gesetze und Verordnungen bemißt sich nach den bisherigen
Vorschriften.
Bei Hinterziehungen kommen hinsichtlich des Verfahrens im Verwaltungswege die Be-
stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung.
Die in Art. 10 Ziff. 29, 30 des Gesetzes vom 8. August 1878, die Errichtung eines
Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen betreffend, enthaltenen
Vorschriften über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Bescheidung von Be—
schwerden in Gegenständen der Taxpflicht auf Grund des Taxgesetzes vom 28. Mai 1852
und der hier einschlagenden Bestimmungen des Gesetzes vom 8. November 1875, Abänder-
ungen der Tax= und Stempelgesetze betreffend, dann der Stempelpflicht auf dem Gebiete der
nichtstreitigen Rechtspflege, sowie der innern, dann der Polizei= und Finanzverwaltung treten
nicht in Wirksamkeit.
Art. 276. (281.
Ist in Spezialgesetzen oder Verordnungen in Bezug auf Taxen und Stempelgebühren
auf eines der in Art. 272 aufgehobenen Gesetze verwiesen, so kommen statt der bisherigen
Bestimmungen die entsprechenden Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes in Anwendung.