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staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu besonders ermächtigten Thierarztes
über die Gesundheit der betreffenden Thiere zu versehen sind. Ist das Zeugniß nicht in
deutscher Sprache ausgefertigt, so ist demselben eine amtlich beglaubigte deutsche Uebersetzung
beizufügen. Das Zeugniß muß von solcher Beschaffenheit sein, daß die Herkunft der
Thiere und der bis zur Eintrittsstation zurückgelegte Weg mit Sicherheit verfolgt werden
kann; die thierärztliche Bescheinigung muß sich ferner darauf erstrecken, daß am Herkunfts-
orte und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 10 Tage vor der Absendung die
Ninderpest oder eine andere Seuche, hinsichtlich deren die Anzeigepflicht besteht und die auf
Rinder übertragbar ist, nicht geherrscht hat.
Die Dauer der Giltigkeit der Zeugnisse beträgt acht Tage. Läuft diese Frist während
des Transportes ab, so muß, damit die Zeugnisse weitere acht Tage gelten, das Vieh von
einem staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hierzu besonders ermächtigten Thier-
arzt neuerdings untersucht werden, und ist von diesem der Befund auf dem Zeugnisse zu
vermerken.
3. Der Weitertrausport der Thiere von den unter 1 genannten Eintrittostationen ist
nur dann gestattet, wenn die Thiere auf der betreffenden Station durch den bayerischen
Kontrolthierarzt untersucht und ausnahmslos seuchefrei und unverdächtig befunden worden sind.
4. Thiere, die von dem Kontrolthierarzte mit einer ansteckenden Krankheit behaftet oder
einer solchen verdächtig befunden werden, endlich Thiere, die mit kranken oder verdächtigen
Thieren zusammen befördert oder sonst in Berührung gekommen sind, werden zurückgewiesen.
Den Grund der Zurückweisung hat der Kontrolthierarzt auf dem Zeugnisse anzugeben und
mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
5. Die Transporte durch das deutsche Gebiet haben nur auf Eisenbahnen und ohne
unnöthigen Aufenthalt zu erfolgen.
München, den 18. Juli 1892.
Frhr. v. Feilitzsch.
Der Generalsekretär:
Ministerialrath v. Kopplstätter.