Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu besonders ermächtigten Thierarztes 
über die Gesundheit der betreffenden Thiere zu versehen sind. Ist das Zeugniß nicht in 
deutscher Sprache ausgefertigt, so ist demselben eine amtlich beglaubigte deutsche Uebersetzung 
beizufügen. Das Zeugniß muß von solcher Beschaffenheit sein, daß die Herkunft der 
Thiere und der bis zur Eintrittsstation zurückgelegte Weg mit Sicherheit verfolgt werden 
kann; die thierärztliche Bescheinigung muß sich ferner darauf erstrecken, daß am Herkunfts- 
orte und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 10 Tage vor der Absendung die 
Ninderpest oder eine andere Seuche, hinsichtlich deren die Anzeigepflicht besteht und die auf 
Rinder übertragbar ist, nicht geherrscht hat. 
Die Dauer der Giltigkeit der Zeugnisse beträgt acht Tage. Läuft diese Frist während 
des Transportes ab, so muß, damit die Zeugnisse weitere acht Tage gelten, das Vieh von 
einem staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hierzu besonders ermächtigten Thier- 
arzt neuerdings untersucht werden, und ist von diesem der Befund auf dem Zeugnisse zu 
vermerken. 
3. Der Weitertrausport der Thiere von den unter 1 genannten Eintrittostationen ist 
nur dann gestattet, wenn die Thiere auf der betreffenden Station durch den bayerischen 
Kontrolthierarzt untersucht und ausnahmslos seuchefrei und unverdächtig befunden worden sind. 
4. Thiere, die von dem Kontrolthierarzte mit einer ansteckenden Krankheit behaftet oder 
einer solchen verdächtig befunden werden, endlich Thiere, die mit kranken oder verdächtigen 
Thieren zusammen befördert oder sonst in Berührung gekommen sind, werden zurückgewiesen. 
Den Grund der Zurückweisung hat der Kontrolthierarzt auf dem Zeugnisse anzugeben und 
mit seiner Unterschrift zu bestätigen. 
5. Die Transporte durch das deutsche Gebiet haben nur auf Eisenbahnen und ohne 
unnöthigen Aufenthalt zu erfolgen. 
München, den 18. Juli 1892. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
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