Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

559 
Pseh und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
M 40. 
München, den 21. Juli 1892. 
  
Inhalt: 
Bekanntmuchung vom 17. Juli 1882, den Vollzug der Nöniglich Allerhöchsten Verordnung vom 28. Juui 1892, 
die Anlegung und den Betrieb von Dampftesseln und Dampsgefäßen betreffeud. 
Nr. 11333. 
Bekanntmachung, den Vollzug der Königlich Allerhöchsten Verordnung vom 28. Juni 1892, 
die Anlegung und den Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefäßen betreffend. 
ti. Staatsministerium des Innern. 
Zum Vollzuge der am 1. August 1892 in Kraft tretenden K. Allerh. Verordnung vom 
28. Juni 1892, die Anlegung und den Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefäßen betr. 
(Ges.= u. V.-O.-Bl. S. 439), werden die nachstehenden Vorschriften und Erläuterungen gegeben. 
1. Die K. Allerh. Verordnung vom 28. Juni 1892 findet, abgesehen von den im § 52 
a. a. O. bezeichneten Fällen, auf die Dampfkessel= und Dampfgefäße-Anlagen Amwendung, 
gleichviel, ob dieselben zu gewerbsmäßiger Verwendung bestimmt sind oder nicht. 
2. Die im 8§.22 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Aulegung von 
Dampfkesseln vom 5. August 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 163) bezeichneten Dampfvorrichtungen 
gelten nicht als Dampfkessel im Sinne der Verordnung, wohl aber können sie je nach dem 
einzelnen Falle den Bestimmungen über die Dampfgefäße unterliegen. 
Zu Abschnitt!l der K. Allerh. Verordnung vom 28. Juni 1892: „Von den 
Dampfkesseln“. 
Zu 8 1. 
1. Unter „Dampfschiffskesseln“ im Sinne der K. Allerh. Verordnung vom 28. Juni 1892 
sind nicht blos die zur Fortbewegung von Schiffen dienenden Kessel zu verstehen, sondern 
98
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.