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im Hinblicke auf § 19 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. Angqust 1890
alle - einem Schiffe dauernd verbundenen Dampfkessel.
Die Genehmigungspflicht für Aenderungen in der Bauart eines Dampftessels und
in de ange oder Beschaffenheit der Betriebsstätte eines feststehenden Dampfkessels oder Dampf-
schiffskessels soll sich nur auf wesentliche Aenderungen beziehen.
Zu §2.
Die dem Genehmigungsgesuche beizufügenden Beschreibungen und Zeichnungen sind im
sog. Reichsformat oder in einem Vielfachen desselben einzureichen.
Zu §3.
1. Einer besonders vorsichtigen Behandlung bedarf die erneute Genehmigung bereits
anderweit im Betriebe gewesener alter Kessel. In diesen Fällen hat die Behörde einen
thunlichst vollständigen Nachweis über den Erbauer des Kessels, über die frühere Betriebs-
stälte und zuläßige höchste Dampfspannung desselben, über die Zeit, während welcher der
Kessel überhaupt schon betrieben worden ist, und über die Gründe, welche zur Außerbetrieb-
setzung des Kessels führten, zu verlangen.
Ferner ist vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch den Sachverstäu-
digen (§§ 42, 43 der K. Allerh. Verordnung vom 28. Juni 1892) eine innere Untersuchung
des Kessels mit genauer Ermittlung der Beschaffenheit des verwendeten Baustoffes und der
in den einzelnen Kesseltheilen vorhandenen Blechstärken (durch Anbohren u. dgl.) zu veranu-
lassen. Auf Grund dieser Ermittlungen ist sodann, falls die Genehmigung überhaupt ertheilt
werden kann, die höchste zulässige Dampfspannung festzusetzen. Bei denjenigen alt ange-
kauften Dampfkesseln, deren frühere Dampfspannung und Herkunft nicht nachgewiesen werden
kann, darf die Wiedergenehmigung nur ausnahmsweise auf Grund besonders sorgfältig aus-
geführter Untersuchung der gesammten Beschaffenheit des Kessels und nur dann erfolgen,
wenn der Antragsteller selbst die Aufstellung und Benützung des Kessels beabsichtigt. Diese
Bestimmungen finden auch auf solche Kessel Anwendung, welche aus Theilen alter Kessel
unter Hinzufügung neuen Baustoffes hergestellt sind.
2. Die im § 3 Abs. IV a. a. O. vorgeschriebenen Formulare sind nur zur Ausfertigung
der eigentlichen Genehmigungsurkunden bestimmt. Ist aus irgend einem Grunde, z. B. wegen
Widerspruchs des Unternehmers gegen die aufzuerlegenden Bedingungen, die Erlassung eines
förmlichen Bescheides geboten, so ist die Genehmigungsurkunde nach Formular durch die
Behörde erster Instanz erst nach Rechtskraft des Bescheides bezw. nach durchgeführtem Ver-
fahren auszustellen.
Zu 86.
Nach § 21 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890 sind die
Centralbehörden der Bundesstaaten befugt, in einzelnen Fällen von der Beachtung dieser Be-