Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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im Hinblicke auf § 19 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. Angqust 1890 
alle - einem Schiffe dauernd verbundenen Dampfkessel. 
Die Genehmigungspflicht für Aenderungen in der Bauart eines Dampftessels und 
in de ange oder Beschaffenheit der Betriebsstätte eines feststehenden Dampfkessels oder Dampf- 
schiffskessels soll sich nur auf wesentliche Aenderungen beziehen. 
Zu §2. 
Die dem Genehmigungsgesuche beizufügenden Beschreibungen und Zeichnungen sind im 
sog. Reichsformat oder in einem Vielfachen desselben einzureichen. 
Zu §3. 
1. Einer besonders vorsichtigen Behandlung bedarf die erneute Genehmigung bereits 
anderweit im Betriebe gewesener alter Kessel. In diesen Fällen hat die Behörde einen 
thunlichst vollständigen Nachweis über den Erbauer des Kessels, über die frühere Betriebs- 
stälte und zuläßige höchste Dampfspannung desselben, über die Zeit, während welcher der 
Kessel überhaupt schon betrieben worden ist, und über die Gründe, welche zur Außerbetrieb- 
setzung des Kessels führten, zu verlangen. 
Ferner ist vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch den Sachverstäu- 
digen (§§ 42, 43 der K. Allerh. Verordnung vom 28. Juni 1892) eine innere Untersuchung 
des Kessels mit genauer Ermittlung der Beschaffenheit des verwendeten Baustoffes und der 
in den einzelnen Kesseltheilen vorhandenen Blechstärken (durch Anbohren u. dgl.) zu veranu- 
lassen. Auf Grund dieser Ermittlungen ist sodann, falls die Genehmigung überhaupt ertheilt 
werden kann, die höchste zulässige Dampfspannung festzusetzen. Bei denjenigen alt ange- 
kauften Dampfkesseln, deren frühere Dampfspannung und Herkunft nicht nachgewiesen werden 
kann, darf die Wiedergenehmigung nur ausnahmsweise auf Grund besonders sorgfältig aus- 
geführter Untersuchung der gesammten Beschaffenheit des Kessels und nur dann erfolgen, 
wenn der Antragsteller selbst die Aufstellung und Benützung des Kessels beabsichtigt. Diese 
Bestimmungen finden auch auf solche Kessel Anwendung, welche aus Theilen alter Kessel 
unter Hinzufügung neuen Baustoffes hergestellt sind. 
2. Die im § 3 Abs. IV a. a. O. vorgeschriebenen Formulare sind nur zur Ausfertigung 
der eigentlichen Genehmigungsurkunden bestimmt. Ist aus irgend einem Grunde, z. B. wegen 
Widerspruchs des Unternehmers gegen die aufzuerlegenden Bedingungen, die Erlassung eines 
förmlichen Bescheides geboten, so ist die Genehmigungsurkunde nach Formular durch die 
Behörde erster Instanz erst nach Rechtskraft des Bescheides bezw. nach durchgeführtem Ver- 
fahren auszustellen. 
Zu 86. 
Nach § 21 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890 sind die 
Centralbehörden der Bundesstaaten befugt, in einzelnen Fällen von der Beachtung dieser Be-
	        
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