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stimmungen zu entbinden. Die auf Grund dieser Vorschrift, sowie auf Grund des über-
einstimmenden § 17 der früheren allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 29. Mai 1871
ertheilten Dispensen, so insbesondere die Ministerial-Entschließung vom 12. Oktober 1883,
die Ausrüstung kleinerer Dampfkessel betr. (Min.-A.-Bl. S. 339), bleiben bis auf Weiteres
in Geltung.
Zu § 13.
Die Bestätigung der Behörde, daß die Ausführung einer feststehenden Dampfkesselanlage
der ertheilten Genehmigung entspricht, ist erst dann auszustellen, wenn die Bescheinigung
über die Abnahmenntersuchung (§ 11 Abs. IV der K. Allerh. Verordnung vom 28. Juni 1892)
vorliegt, und die Behörde auch im Uebrigen die Ueberzeugung gewonnen hat, daß gegen die
Inbetriebsetzung der Anlage von sonstigen polizeilichen, insbesondere bau= und feuerpolizei-
lichen Gesichtspunkten aus keine Bedenken bestehen. Die Bestätigung ist je nach dem ein-
zelnen Falle entweder auf die Bescheinigung über die Abnahmeuntersuchung oder besonders
auszufertigen. Die Behörde hat hiebei, wie auch bei den anderen Dampfkesseln, in gecigneter
Weise dahin zu wirken, daß die sämmtlichen Bescheinigungen mit der Genehmigungsurkunde
durch Siegel und Schnur verbunden werden.
Zu § 14.
Durch die Bestimmung des § 14 Abs. 1I a. a. O. ist der Grundsatz der Freizügigkeit
der beweglichen und Dampfschiffskessel innerhalb des Deutschen Neiches zum Ausdrucke gelangt.
Unter der „letzten Untersuchung“ im Sinne dieser Bestimmung ist eine jede Unter-
suchung zu verstehen, gleichviel, ob eine innere oder äußere oder Wasserdruckprobe vorge-
nommen wurde.
Zu § 15.
1. Jede Distriktspolizeibehörde hat über die zu ihrem Bezirke gehörigen, im Betriebe
befindlichen Dampfkessel ein Verzeichniß nach dem beiliegenden Formulare ! zu führen. In
das Verzeichniß sind die feststehenden Kessel, nachdem die Bestätigung ausgefertigt worden
ist, daß die Ausführung der ertheilten Genehmigung entspricht, die beweglichen sowie Dampf-
schiffskessel nach erstatteter Anzeige über die Inbetriebnahme aufzunehmen. Ein Auszug aus
dem Verzeichnisse ist dem zuständigen Prüfungskommissär zu übermitteln, welcher das Weitere
bezüglich der Ueberwachung des Dampfkessels zu veranlassen hat.
Die genannten Behörden haben darauf Bedacht zu nehmen, daß auch die bereits vor
dem 1. August 1892 in Betrieb genommenen Dampffessel in das Verzeichniß Aufnahme finden.
2. Bei der Inbetriebnahme von Lokomobilen haben die Polizeibehörden, unbeschadet
anderweitiger Anordnungen im einzelnen Falle, insbesondere die nachfolgenden bewährten
Vorsichtsmaßregeln in's Auge zu fassen:
a) die Lokomobile muß, wo möglich ausschließlich mit Steinkohlen geheizt werden;
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