Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

40. 561 
stimmungen zu entbinden. Die auf Grund dieser Vorschrift, sowie auf Grund des über- 
einstimmenden § 17 der früheren allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 29. Mai 1871 
ertheilten Dispensen, so insbesondere die Ministerial-Entschließung vom 12. Oktober 1883, 
die Ausrüstung kleinerer Dampfkessel betr. (Min.-A.-Bl. S. 339), bleiben bis auf Weiteres 
in Geltung. 
Zu § 13. 
Die Bestätigung der Behörde, daß die Ausführung einer feststehenden Dampfkesselanlage 
der ertheilten Genehmigung entspricht, ist erst dann auszustellen, wenn die Bescheinigung 
über die Abnahmenntersuchung (§ 11 Abs. IV der K. Allerh. Verordnung vom 28. Juni 1892) 
vorliegt, und die Behörde auch im Uebrigen die Ueberzeugung gewonnen hat, daß gegen die 
Inbetriebsetzung der Anlage von sonstigen polizeilichen, insbesondere bau= und feuerpolizei- 
lichen Gesichtspunkten aus keine Bedenken bestehen. Die Bestätigung ist je nach dem ein- 
zelnen Falle entweder auf die Bescheinigung über die Abnahmeuntersuchung oder besonders 
auszufertigen. Die Behörde hat hiebei, wie auch bei den anderen Dampfkesseln, in gecigneter 
Weise dahin zu wirken, daß die sämmtlichen Bescheinigungen mit der Genehmigungsurkunde 
durch Siegel und Schnur verbunden werden. 
Zu § 14. 
Durch die Bestimmung des § 14 Abs. 1I a. a. O. ist der Grundsatz der Freizügigkeit 
der beweglichen und Dampfschiffskessel innerhalb des Deutschen Neiches zum Ausdrucke gelangt. 
Unter der „letzten Untersuchung“ im Sinne dieser Bestimmung ist eine jede Unter- 
suchung zu verstehen, gleichviel, ob eine innere oder äußere oder Wasserdruckprobe vorge- 
nommen wurde. 
Zu § 15. 
1. Jede Distriktspolizeibehörde hat über die zu ihrem Bezirke gehörigen, im Betriebe 
befindlichen Dampfkessel ein Verzeichniß nach dem beiliegenden Formulare ! zu führen. In 
das Verzeichniß sind die feststehenden Kessel, nachdem die Bestätigung ausgefertigt worden 
ist, daß die Ausführung der ertheilten Genehmigung entspricht, die beweglichen sowie Dampf- 
schiffskessel nach erstatteter Anzeige über die Inbetriebnahme aufzunehmen. Ein Auszug aus 
dem Verzeichnisse ist dem zuständigen Prüfungskommissär zu übermitteln, welcher das Weitere 
bezüglich der Ueberwachung des Dampfkessels zu veranlassen hat. 
Die genannten Behörden haben darauf Bedacht zu nehmen, daß auch die bereits vor 
dem 1. August 1892 in Betrieb genommenen Dampffessel in das Verzeichniß Aufnahme finden. 
2. Bei der Inbetriebnahme von Lokomobilen haben die Polizeibehörden, unbeschadet 
anderweitiger Anordnungen im einzelnen Falle, insbesondere die nachfolgenden bewährten 
Vorsichtsmaßregeln in's Auge zu fassen: 
a) die Lokomobile muß, wo möglich ausschließlich mit Steinkohlen geheizt werden; 
98
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.