Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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b) dieselbe muß mindestens 6 m von Gebäuden oder Schobern entfernt aufgestellt 
und auf G6m im Umkreise von Stroh und sonstigen leicht Feuer fangenden 
Gegenständen freigehalten werden; 
„) der Aschenkasten muß mit Wasser gefüllt erhalten werden, und muß neben der 
Maschine ein mit Wasser gefülltes Gefäß stehen, in welches die Schlacken zu 
werfen sind; 
d) die Lokomobile ist, sobald ihr Gebrauch aufhört oder unterbrochen wird, abzufahren 
oder zu bewachen, oder es ist das Feuer in derselben zu löschen. Das Feuer 
herauszuziehen ist untersagt. 
Zu § 25. 
1. Zu dem gemäß § 25 a. a. O. für jeden Dampfkessel zu führenden Revisionsbuche 
sind Einlagebögen nach dem beiliegenden Formulare II zu verwenden. 
Revisionsbücher für bewegliche und Dampfsschiffskessel, welche in einem anderen Bundes- 
staate ausgefertigt sind, werden in Bayern zur Weiterbenützung zugelassen, auch wenn die 
Einlagebögen dem obigen Formulare nicht entsprechen. 
2. Die Dampfkesselprüfungskommissäre, Revisionsvereine und Polizeibehörden haben 
dahin zu wirken, daß in Bälde auch die bereits vor dem 1. Angust 1892 im Betriebe 
befindlichen Dampfkessel mit Revisionsbüchern versehen und zu denselben die Genehmigungs- 
urkunden nebst Zubehörungen (§ 16 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen, § 25 
Abs. V, VI der K. Allerh. Verordnung vom 28. Juni 1892) genommen werden. In diesen 
Fällen erfolgt die Ausfertigung durch den für die Revision des Kessels zuständigen Sach- 
verständigen gegen Ersatz der Kosten Seitens des Kesselbesitzers. 
Ergibt sich, daß ein im Betriebe befindlicher Dampfkessel noch nicht genehmigt ist, so 
ist nachträglich das Genehmigungsverfahren einzuleiten. 
Zu Abschnitt II der K. Allerh. Verordnung vom 28. Juni 1892: 
„Von den Dampfgefäßen“. 
Zu §26. 
1. Als Dampfgefäße sind unter Berücksichtigung der aus § 26 Abs. III a. a. O. sich 
ergebenden Ausnahmen insbesondere anzusehen: Hadern-, Stroh= und Holzstoffkocher, Farb= und 
Farbholzkocher, Garnkocher, doppelwandige Gefäße zum Kochen und Dämpfen von Stoffen 
aller Art, Knochen= und Holzdämpfer, Kartoffel-, Getreide= und Rübendämpfer, ferner Fett- 
säure= und Wasserglaskessel, Desinfektionskessel, Flüssigkeitsheber (Montejus), die Trocken- 
cylinder und Lufterhitzer der Textil= und Papierindustrie, Preßplattemwärmer, die Ammoniak- 
gefäße der Eismaschinen, die Vulkanisirgefäße für Gummi= und die Abdampfgefäße der Milch- 
und Fäkalextraktfabriken.
	        
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