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2. Bei Dampfgefäßen, in welchen der Dampf mittelbar verwendet wird, z. B. in
den doppelwandigen Gefäßen, ist nicht nur der Dampfraum selbst, sondern auch der zur
Aufnahme des zu erhitzenden Stoffes bestimmte Raum als Fassungsraum zu rechnen.
3. Bei den in § 26 Abs. IV a. a. O. bezeichneten Gefäßen, zu welchen z. B. Natron-
cellulosekocher gehören, sind so mannigfache Verhältnisse zu beachten, daß es nicht zulässig
erscheint, diese Gefäße unter die allgemeinen Bestimmungen über die Dampfgefäße zu sub-
sumiren, und vielmehr es geboten ist, je nach dem einzelnen Falle und der oft hohen
Gefährlichkeit des Gefäßes die nöthigen Anordnungen zu treffen.
Zu § 34.
1. Bezüglich der Verwendung des Formulares M zur Ausfertigung der Genehmigungs-
urkunden wird auf das oben zu § 3 bei Ziff. 2 Bemerkte zur gleichmäßigen Beachtung
verwiesen.
2. Ueber die zum Betriebe genehmigten Dampfgefäße haben die Distriktspolizeibehörden
als Anhang zum Dampfkesselverzeichnisse ein Verzeichniß nach dem entsprechend abgeänderten
Formulare I zu führen. Dem zuständigen Prüfungskommissär ist ein Auszug aus dem
amtlichen Verzeichnisse zu übermitteln; derselbe hat das Weitere bezüglich der Ueberwachung
des Dampfgefäßes zu veranlassen.
Die Distriktspolizeibehörden haben darauf Bedacht zu nehmen, daß auch die vor dem
1. Angust 1892 in Betrieb genommenen Dampfgefäße in das Verzeichniß eingetragen werden.
Bezüglich der eventuellen nachträglichen Genehmigung derselben wird auf § 39 a. a. O. verwiesen.
Zu 8§ 37.
Als größere Ausbesserung im Sinne des § 37 Abs. II a. a. O. gilt, wenn mindestens
ein ganzer Konstruktionstheil des Dampfgefäßes, z. B. bei zylindrischen Dampfgefäßen ein
ganzer Boden, eine ganze Mantelplatte u. dgl. ausgewechselt wird.
Zu § 38.
1. Zu den für die Dampfgefäße zu führenden Revisionsbüchern sind Einlagebögen nach
dem Formular Ill zu verwenden.
2. Bezüglich der Beschaffung der Revisionsbücher nebst Anlagen für die bereits vor
dem 1. August 1892 betriebenen Dampfgefäße wird auf das oben zu 8 25 bei Ziff. 2
Bemerkte zur Beachtung verwiesen.
Zu § 40.
Ueber die Dispensationsgesuche, welche in der Regel bei der zuständigen Distriktspolizei-
behörde einzureichen sind, ist Seitens dieser der betreffende Prüfungskommissär einzuvernehmen,
worauf das Gesuch mit den einschlägigen Akten durch die k. Regierung, Kammer des Innern,
dem k. Staatsministerium des Innern gutachtlich vorzulegen ist.