Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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§ 2. 
Auf Grund des in § 1 bezeichneten Zeugnisses kann binnen einer Frist von längstens 
sechs Wochen die in dem Zenugnisse angegebene Zahl von Zugochsen über ein bayerisches 
Zollamt zum ermäßigten Zollsatze eingeführt werden. 
Der Waarenführer hat das vorerwähnte Zeugniß bei der Einfuhr der Zugochsen dem 
Zollamte, bei welchem die Abfertigung in den freien Verkehr stattfinden soll, zu übergeben 
und hiebei den schriftlichen Antrag auf Verzollung zum ermäßigten Zollsatze der Anmerkung 
zur Nummer 39c des Zolltarifes mit dem Beifügen zu stellen, daß die angemeldeten Vieh- 
stücke zur Verwendung als Zugochsen in dem Wirthschaftsbetriebe des im übergebenen Zeug- 
nisse genannten Bewohners des Grenzbezirkes bestimmt sind. 
Das Zeugniß bleibt bei dem abfertigenden Zollamte zurück. 
§ 3. 
Die von der Zollbehörde über die erfolgte Zollentrichtung für jeden Wirthschaftsbesitzer 
besonders auszufertigende Quittung, in welcher auf das Zeugniß der Ortspolizeibehörde 
Bezug zu nehmen und Name, Stand und Wohnort des betreffenden Grenzbezirksbewohners 
anzugeben ist, hat den Transport der zum ermäßigten Zollsatze abgelassenen Zugochsen bis. 
zum Bestimmungsorte zu begleiten; die Quittung dient als Legitimationsschein für den 
Transport im Grenzbezirke und ist den Organen der Zollverwaltung auf Verlangen vor- 
zuzeigen. 
Die Viehstücke sind vom Orte des Zollamtes, bei welchem die Eingangsverzollung 
stattgefunden hat, in angemessener Frist an den Ort des Wirthschaftsbetriebes zu verbringen. 
8 4. 
Die auf Grund der Anmerkung zur Tarifnummer 39c des Zolltarifes zum ermäßigten 
Zollsatze eingeführten Zugochsen dürfen während eines Zeitraumes von drei Monaten vom 
Tage der Eingangsverzollung nicht veräußert werden. 
Eine frühere Veräußerung ist nur unter der Bedingung der Nachzahlung des für die 
Entrichtung des vollen tarifmäßigen Eingangszolles noch treffenden Ergänzungsbetrages ge- 
stattet. Die Einzahlung dieses Betrages ist binnen 12 Stunden nach der erfolgten Ver- 
äußerung bei derjenigen Zollstelle zu bethätigen, von welcher die Eingangsverzollung der ver 
äußerten Viehstücke zum ermäßigten Zollsatze bewirkt wurde. 
Ausnahmsweise kann die frühere Veräußerung ohne Nachzahlung des Ergänzungszoll- 
betrages auf Ansuchen von den zuständigen Hauptzollämtern aus erheblichen wirthschaftlichen 
Gründen (nachträglich sich zeigende Unverwendbarkeit als Arbeitsvieh, Futtermangel, sonstige 
wirthschaftliche Nothlage) gestattet werden.
	        
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