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Der Ländeplatz umfaßt:
a) die Quaimaner nebst Muschel 330 m lang, mit einem feststehenden Krahnen
von 10 000 kg Tragkrast und einem fahrbaren Dampfkrahnen von 2 000 k##
Tragkraft,
b) disponibles Ufer 104 m lang,
P) die Floßholzausschleife 136 m lang,
d) die Floßholzumschlagstelle 436 m lang, wovon 287 lfd. m mit Gleitbalken ver-
sehen sind, mit einem Langholzladekrahnen,
e) die für den Verkehr mit Bahnwagen nöthigen Geleiseanlagen,
s) die Zufuhrstraße an der östlichen Grenze des Ländeplatzes, welche sich von der
Mainbrücke aufwärts auf die ganze Länge der Hafenanlage bis zum Anschlusse
an die Straße von Aschaffenburg nach Miltenberg, 150 m oberhalb des Hafen-
thores erstreckt.
82.
Die Handhabung und Aufrechterhaltung der Hasen- und Ländeordnung, sowie die
Ueberwachung des Hafen- und Ländebetriebes wird von dem k. Bahnamte Aschaffenburg als
Hafenbehörde wahrgenommen; demselben ist zum Vollzuge das erforderliche Aussichts= und
Hilfspersonal (Hafenmeister u. s. w.) zugetheilt.
Die Hafenbeamten sind jederzeit zum Betreten der im Hafen liegenden Fahrzeuge
berechtigt. Die Schiffer sind verpflichtet, zu diesem Zwecke auf die erste Aufforderung die
nöthigen Stege zu legen, bezw. die Beamten mittels Kahn übersetzen und wieder an das
Ufer zurückfahren zu lassen.
II. Imenn und Benützung des Hafens.
1. Allgemeine Bestimmungen.
83.
Das Hafenbecken dient zur Aufnahme von Schiffen und Flößen jeder Art, sowie von
anderen für den Versandt mittels Schiff oder Floß bestimmten Hölzern.
Tie Lager= und Ländeplätze sind bestimmt zur Lagerung und Verladung der auf dem
Wasser ankommenden oder abgehenden Rohmaterialien und Stückgüter.
2. Einfahrt und Anlegen der Fahrzeuge.
84.
Jeder Führer eines Floßes oder Schiffes hat sich vor der Einfahrt in den Hafen
unter Abgabe der Begleitpapiere bei dem Hafenmeister zu melden, bei demselben gegen Ent-
richtung von 10 Pf. für das Floßstück und von 20 Pf. für das Schiff einen Einlaßschein