Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

41. 571 
zu lösen und dessen Weisungen bezüglich der Einfahrt und Aufstellung des Fahrzenges 
einzuholen. 
Ankommende oder abgehende zoll= oder steuerpflichtige Güter sind beim Hafenmeister 
besonders anzumelden und hat letzterer der Zollbehörde hievon Mittheilung zu machen. 
Zur Sicherung und Reparatur ihrer Fahrzeuge und Bagger steht der k. Flußbau= 
verwaltung die kostenfreie Benützung des Hafenbeckens, der Krahnen und einer 50 qm 
messenden Lagerplatzfläche in unmittelbarer Nähe des feststehenden Drehkrahnens zu. 
Allen in den Hafen einlaufenden Flößen und Schiffen wird nach der Reihenfolge der 
Anmeldung die Landungsstelle vom Hafenmeister angewiesen. 
Stillliegende Schiffe sind an den im Ufer und an der Quaimauer eingelassenen Ringen 
oder Pfählen anzumähren. Das Befestigen an Eisenbahnschienen, Krahnen, Laterneupfählen 
u. s. w. ist verboten. 
Mährtaue oder Mährketten eines fremden Schiffes zu lösen ist untersagt, es sei denn 
nach Anordnung des Hafenmeisters oder in Nothfällen nach vorheriger Benachrichtigung des 
betreffenden Schiffers. 
Die zur Fernhaltung der Schiffe oder Flöße vom Ufer und den Brückenpfeilern 
dienenden Fahrbäume dürfen nur in Nothfällen gegen die Brückenpfeiler, Quaimanern und 
die Rasenböschungen, sonst nur gegen den Uferfuß oder die Hafensohle angesetzt werden. 
Die Schiffer haben zur Vermeidung von Beschädigungen einen Korksack bereit zu hallen. 
Bei der Fahrt durch das Haseneinfahrtsthor sind die Schwerter abzunehmen. 
3. Ausladen der Fahrzeuge. 
86. 
Wenn Schiffsfrachten ausgeladen werden sollen, hat sich der Führer des treffenden 
Schiffs unter Angabe der Menge und Gattung seiner Ladung bei dem Hafenmeister zu melden, 
welcher die Erlaubniß zur Ausladung ertheilt und zugleich die Reihenfolge festsetzt, nach 
welcher die Schiffe ausgeladen werden dürfen. 
87. 
Hat das Ausladen einmal begonnen, so muß es unausgesetzt vor sich gehen. Fehlt 
es an den nöthigen Arbeitskräften hiezu, oder treten Umstände ein, welche das Ausladen 
des Fahrzeuges auf längere Zeit unterbrechen können, so muß sich der Schiffsführer gefallen 
lassen, daß sein Schiff vom Ladeplatz entfernt und ein anderes nach der festgesetzten Reihen- 
folge zur Ausladung berufen wird. 
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