Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

572 
88. 
Wenn von freier Hand an den Stiegen ausgeladen wird, hat der Schiffsführer die 
Güter auf den Ländeplatz bringen zu lassen. 
Erfolgt die Ausladung mittels der Hafenquaikrahnen, so ist der Schiffsführer verpflichtet, 
die Ausladegegenstände unter den Krahnen zu bringen und in die Klammern und Schlingen 
desselben ordentlich einzuhängen. 
Sobald ein Ausladegegenstand von sehr großem Gewichte in die Krahnenklammern und 
Schlingen eingehängt und über den Schiffsrand ausgehoben ist, ist das Schiff soweit vom 
Ufer abzustoßen, daß es durch den etwa herabfallenden Gegenstand nicht mehr getroffen 
werden kann. 
Unter der schwebenden Last darf sich Niemand aufhalten oder bewegen. 
Die Krahnen dürfen nicht über die für sie festgesetzte Tragfähigkeit (8 1 Ziffer 3 lit. a) 
belastet werden. 
Die Benützung der Krahnen findet nur unter Ausfsicht der hiefür aufgestellten Organe 
und in der Reihenfolge der Anmeldung statt. Von dieser Reihenfolge kann nur ausnahms- 
weise nach besonderer Anordnung des Aufsichtspersonals abgewichen werden. 
89. 
Die ausgeladenen Güter müssen sobald als möglich, längstens aber binnen 24 Stunden, 
vom Ländeplatze weg, auf die angewiesenen Lagerplätze oder an ihre sonstigen Bestimmungs- 
orte abgeführt werden. 
Feuergesährliche und gistige Gegenstände, sowie solche, welche wegen ihrer Beschaffenheit 
den Verkehr hindern oder mit anderen Gütern ohne Nachtheil nicht zusammen gelagert werden 
können, sind auf Verlangen des Aufsichtspersonals ohne Verzug aus dem Hafen zu ent- 
fernen. 
Als Platz zum Ausladen von Sand und Kies mit der Hand hat die obere Rampe 
der Floßausschleise zu dienen. " 
4. Einladen der Fahrzeuge. 
8 10. 
Der Schiffer, welcher sich im Hafen in Ladung legen will, hat hievon dem Hafen— 
meister Anzeige zu erstatten, damit derselbe die Ladestelle auweisen kann. 
811. 
Beim Einladen ist eine zu starke Anhäufung von Gütern an den Ländeplätzen zu vermeiden. 
Es dürfen daher auf denselben keine Güter niedergelegt werden, bevor das treffende 
Schiff zur Ladung bereit liegt, sowie überhaupt keine Güter länger als 24 Stunden liegen 
bleiben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.