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88.
Wenn von freier Hand an den Stiegen ausgeladen wird, hat der Schiffsführer die
Güter auf den Ländeplatz bringen zu lassen.
Erfolgt die Ausladung mittels der Hafenquaikrahnen, so ist der Schiffsführer verpflichtet,
die Ausladegegenstände unter den Krahnen zu bringen und in die Klammern und Schlingen
desselben ordentlich einzuhängen.
Sobald ein Ausladegegenstand von sehr großem Gewichte in die Krahnenklammern und
Schlingen eingehängt und über den Schiffsrand ausgehoben ist, ist das Schiff soweit vom
Ufer abzustoßen, daß es durch den etwa herabfallenden Gegenstand nicht mehr getroffen
werden kann.
Unter der schwebenden Last darf sich Niemand aufhalten oder bewegen.
Die Krahnen dürfen nicht über die für sie festgesetzte Tragfähigkeit (8 1 Ziffer 3 lit. a)
belastet werden.
Die Benützung der Krahnen findet nur unter Ausfsicht der hiefür aufgestellten Organe
und in der Reihenfolge der Anmeldung statt. Von dieser Reihenfolge kann nur ausnahms-
weise nach besonderer Anordnung des Aufsichtspersonals abgewichen werden.
89.
Die ausgeladenen Güter müssen sobald als möglich, längstens aber binnen 24 Stunden,
vom Ländeplatze weg, auf die angewiesenen Lagerplätze oder an ihre sonstigen Bestimmungs-
orte abgeführt werden.
Feuergesährliche und gistige Gegenstände, sowie solche, welche wegen ihrer Beschaffenheit
den Verkehr hindern oder mit anderen Gütern ohne Nachtheil nicht zusammen gelagert werden
können, sind auf Verlangen des Aufsichtspersonals ohne Verzug aus dem Hafen zu ent-
fernen.
Als Platz zum Ausladen von Sand und Kies mit der Hand hat die obere Rampe
der Floßausschleise zu dienen. "
4. Einladen der Fahrzeuge.
8 10.
Der Schiffer, welcher sich im Hafen in Ladung legen will, hat hievon dem Hafen—
meister Anzeige zu erstatten, damit derselbe die Ladestelle auweisen kann.
811.
Beim Einladen ist eine zu starke Anhäufung von Gütern an den Ländeplätzen zu vermeiden.
Es dürfen daher auf denselben keine Güter niedergelegt werden, bevor das treffende
Schiff zur Ladung bereit liegt, sowie überhaupt keine Güter länger als 24 Stunden liegen
bleiben.