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Im Falle durch Krankheit, Unglück, Pfändung u. dgl. ein Abgang der eingeführten
Zugochsen aus dem betreffenden Wirthschaftsbetriebe innerhalb der im Vorstehenden bezeich-
neten Zeit von drei Monaten eintreten sollte, ist hievon binnen 12 Stunden durch den be-
treffenden Grenzbezirksbewohner der nächsten Zollbehörde Anzeige zu erstatten.
§ 5.
Bewohner des Grenzbezirkes, welche Zugochsen zum ermäßigten Zollsatze eingeführt
haben, sind verpflichtet, während des im § 4 bezeichneten Zeitraumes von drei Monaten
den Organen der Zollverwaltung die bezüglichen Viehstücke auf Erfordern jeder Zeit zur
Besichtigung vorzuzeigen und zu diesem Zwecke die Stallungen u. dgl., in welchen die
fraglichen Zugochsen untergebracht sind, zum Betreten zu öffnen.
§ 6.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unterliegen den Strafbestim-
mungen in §§ 135 ff. des Vereinszollgesetzes.
§ 7.
Durch die gegenwärtigen, sofort in Kraft tretenden Bestimmungen werden die aus
seuchenpolizeilichen Gründen, sowie die sonstigen zur Kontrole des Verkehrs mit Vieh im
Grenzbezirke und des Grenzverkehrs mit Vieh erlassenen Vorschriften nicht berührt.
München, den 13. März 1892.
Dr. Frhr. v. Riedel.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Schneider.
Nr. 3902.
Bekanntmachung , die hausgesetzlichen Bestimmungen über die Einführung von Schiedsgerichten
im fürstlichen Hause Oettingen-Wallerstein betreffend.
t#. Staatsministerien der Justiz und des Innern.
Zu Folge Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen
Luitpold, des Königreiches Bayern Verweser, wird nachstehend der von sämmtlichen
Stammesgenossen des fürstlichen Hauses Oettingen-Wallerstein zu den Hausgesetzen vom
24. Juni 1866 (Negierungeblatt 1870 S. 1337 ff.) und 1. November 1884 (Gesetz-
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