Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Beladene und leere Fuhrwerke dürfen im Hafengebiete nur im Schritte fahren. 
Das Stehenlassen von bespannten Fuhrwerken ohne Aufsicht ist im Hafengebiete ver— 
boten; unbespannte Wagen oder Karren dürfen nur mit Erlaubniß des Hafenmeisters an 
bestimmten Plätzen aufgestellt werden. 
827. 
Bretter und andere Geräthschaften der Schiffer, Flößer und Fuhrleute dürfen ohne 
Erlaubniß des Hafenmeisters auf dem Ländeplatz und seinen Böschungen nicht niedergelegt werden 
828. 
In das Hafenbecken dürfen andere, als dem Schiffs= und Floßverkehre dienende Gegen- 
stände nicht eingeworfen werden. 
829. 
Untergegangene Schiffe, Ladungen, Eichenstämme u. s. w. müssen innerhalb der von 
der Hafenbehörde gestellten Frist gehoben werden; bis zu ihrer Hebung ist ihre Lage unter 
Wasser durch eingesteckte Bootshacken zu lennzeichnen. 
Bei Nichteinhaltung der Frist kann die Beseitigung der versunkenen Gegenstände durch 
die Hafenbehörde auf Kosten des Eigenthümers geschehen. 
*30. 
Zur Verhütung von Brandunglück haben die Schiffer unausgesetzte Aufmerksamkeit auf 
Feuer und Licht zu richten. Dieselben sind verpflichtet, den Anordnungen unweigerlich nach- 
zukommen, welche von der Hafenbehörde zur Verhütung von Fenersgefahr getroffen werden. 
Im Bereiche des Hafens, sowie auf den daselbst haltenden Fahrzeugen darf ohne 
Genehmigung des Hafenmeisters kein offenes Feuer, und auf den mit Hen, Stroh oder 
anderen leicht entzündlichen Gegenständen beladenen Fahrzeugen überhaupt kein Feuer au- 
gezündet werden. 
Das Kochen von Theer und Pech auf Schiffen oder Flößen ist verboten. Erforder- 
lichen Falles wird vom Hafenmeister hiezu eine Stelle auf dem Ufer bestimmt und das 
Geeignete angeordnet. 
Bricht auf einem im Hafen liegenden Fahrzeuge Feuer aus, so ist die Mannschaft 
der übrigen Fahrzeuge zur Reltung desselben und zur Verhinderung weiterer Verbreitung 
des Feuers nach Kräften mitzuwirken verbunden 
Für das Verhalten hiebei werden nachstehende Vorschriften gegeben: 
a)Ist das Fahrzeug flott, so muß es sogleich aus dem Hafen geschafft, oder wenn 
dies nicht mehr möglich sein sollte, in eine solche Stellung gebracht werden, daß 
es weder für die übrigen Fahrzeuge, noch für die auf den Lände= und Lager- 
plätzen liegenden Güter gefährlich werden kann. Ist auch ein solches Fortbringen
	        
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