Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

. 41. 579 
An Stelle der Paragraphen 13 bis 15 der Aichordnung treten nachstehende Bestimmungen: 
J. 
Zulässigr Moßwerkzengr. 
Formen von Meßwerkzeugen zulässig: 
a) Meßwerkzeuge mit ungleichartiger oder ohne Eintheilung. Sie enthalten 
mehrere oder nur eine der Maßgrößen aus einer der beiden folgenden 
Neihen: 
2, 1, 0,5, 0,2, 0,1, 0,05, 0,02, 0,01 Liter, 
2, 1, ½, ¼ Liter, 
und zwar bei mehr als einer Maßgröße vom Halbliter abwärts entweder nur 
solche aus der ersten oder nur aus der zweiten Reihe, wobei zwischen den ge- 
wählten Grenzwerthen keine zulässige Zwischenstufe fehlen darf. 
b) Meßwerkzeuge mit gleichartiger Eintheilung. Sie enthalten mindestens zehn 
gleich große Theilabschnitte, welche dem Liter, dem Zwei-, Fünf= oder Zehnfachen, 
sowie der Hälfte, dem Fünftel, Zehntel, Zwanzigstel, Fünfzigstel oder Hundertstel 
des Liter entsprechen dürfen. 
2. Als Material ist bis zum Gesammtraumgehalt von einschließlich 5 Liter nur durch- 
sichtiges Glas zulässig (siehe auch § 10 Nr. 12 der Aichordnung); darüber hinaus darf 
auch Eisen-, Messing= oder Kupferblech angewendet werden. 
3. Die Meßwerkzeuge sollen von kreisförmigem Querschnitt sein und dürfen sich nur 
nach unten verjüngen. Gläserne Meßwerkzeuge dürfen etwa zur Hälfte des Umfanges mit 
Schutzhüllen aus Blech u. dergl. umgeben sein. 
4. Strichmarken und Bezeichnungen sollen dentlich aufgeätzt, eingeschliffen oder in 
anderer Weise dauerhaft angebracht, keinesfalls nur aufgemalt sein. 
5. Strichmarken auf Glas sollen mindestens /1 der Glaswand umfassen, in ihrer 
ganzen Länge sichtbar sein und in Ebenen liegen, welche mit der Achse des Meßgefäßes 
einen rechten Winkel bilden. 
6. Die Unveränderlichkeit der Meßräume und ihrer Eintheilungen soll durch die Ein- 
richtung selbst gesichert sein oder durch Stempelung so gesichert werden können, daß Ver- 
fälschungen sich nicht leicht und schuell ausführen lassen. Ein fester Deckel braucht nur 
dann durch die Einrichtung gesichert zu sein, wenn das Meßwerkzeug ganz undurchsichtig ist, 
oder wenn der Deckel mit einem Zuflußrohr, welches in den Meßraum hineinreicht, ver- 
bunden ist. 
1017
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.