Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Die Ernennung der Marktsvorsteher in Nürnberg zu Assessoren des Merkantil-Friedens- 
und Schiedsgerichts Nürnberg erfolgt auf die Dauer ihrer Dienstleistung als Marktsvorsteher. 
Die wegen Ablaufs der Dienstesdauer aus dem Handelsvorstande austretenden Marktsvor- 
steher bleiben jedoch im Richteramte bis zur Ernennung der Nachfolger. 
München, den 21. Juli 1892. 
Luitpoldd, 
Prinz von Bayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
v. Rastner, 
Staatsrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Reißenbach. 
Nr. 3329ll. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1889 betreffend. 
Kl. Staatsministerium des K. Hauses und des eußern. 
In der Postordnung für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1889 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Nr. 14 vom 18. April 1889) treten folgende Aeuderungen ein: 
1. Im §1 ist unter Punkt 3 das Wort „Nachnahmesendungen“ zu streichen. 
2. Im Absatz II des § 2 ist nach Punkt t) einzuschalten: 
9) Sendungen (Briefe, Drucksachen und Waarenproben bis zum Gewichte 
von 250 Gramm sowie Postkarten) mit Nachnahme bis 400 M. 
Die nachfolgenden Angaben unter 8 und h erhalten die Ordnungsbuch- 
staben h und i. 
3. Im Absatze II des 87 ist nach Punkt b) einzufügen: 
c) Sendungen gegen Rüchschein. 
4. Im 8 10 erhält Absatz VI folgende geänderte Fassuug: 
VI. Unfrankirte Postkarten und solche Postkarten, welche den äußeren An- 
forderungen nicht entsprechen, unterliegen dem Porto für unfrankirte Briefe. Für un-
	        
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