die Nummern,
die Preise und Angaben bezüglich des Gewichtes, des Maßes und
der Ausdehnung, sowie der verfügbaren Menge, der Herkunft und der
Natur der Waaren.
Diese Angaben dürfen statt in der Aufschrift bei oder an jeder Probe für
sich enthalten sein.
9. In demselben § 12 ist im Absatz XIII die Angabe:
„stark abfärbende Stoffe (wie Indigo 2c.)“ zu streichen.
10. In demselben § 12 erhält Absatz XIV folgende geänderte Fassung:
XIV. Proben von Flüssigkeiten, Oelen, fetten Stoffen, trockenen, abfärben-
den oder nicht abfärbenden Pulvern und Sendungen mit lebenden Bienen sind
zur Beförderung zugelassen. Flüssigkeiten, Oele und leicht schmelzbare fette
Stoffe, werden zur Beförderung übernommen, wenn die Versendung in luftdicht
verschlossenen Fläschchen erfolgt, die Fläschchen in Holz oder starken Pappkästchen
verpackt und die Zwischenräume in ausreichender Menge mit Sägespähnen, Baum-
wolle oder anderen Stoffen ausgefüllt sind, welche im Falle des Zerbrechens des
Fläschchens die Flüssigkeit aufzusaugen vermögen. Die Kästchen müssen sodann
in einem weiteren Behälter aus Metall, starkem Leder oder Holze verpackt sein.
Schwer schmelzende Fettstoffe (Salben, weiche Seife, Harze u. s. w.) müssen
zunächst in eine erste Umhüllung, Kästchen, Säckchen und dergleichen verpackt und
diese wiederum in eine zweite Hülse aus Metall, starkem Leder oder Holz ein-
geschlossen sein. Trockene, abfärbende oder nicht abfärbende Pulver müssen in
Pappkästchen eingeschlossen und diese selbst wieder in Säckchen von Leinwand oder
Pergament verpackt sein. Die Versendung lebender Bienen hat in Kästchen zu
erfolgen, welche so beschaffen sind, daß sie jede Gefahr ausschließen und eine
Prüfung des Inhalts gestatten. Sendungen, welche diesen Anforderungen nicht
entsprechen, werden dem Absender zurückgegeben oder, wenn derselbe unbekannt ist,
als unbestellbar behandelt.
11. In § 13 ist im Absatz VI der letzte Satz:
„Zu Postanweisungen . . . . . .. ausgegeben sind“ zu streichen.
12. Zwischen den §§ 14 und 15 ist als neuer Paragraph einzufügen:
8 14a.
1. Postnachnahmen sind im inneren Verkehre von Bayern und im Verkehre
mit den anderen deutschen Postgebieten im Betrage bis zu 400 Mark einschließlich
bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefen, Drucksachen und Waarenproben bis
zum Gewichte von 250 gr. sowie bei Postkarten zulässig.