Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

die Nummern, 
die Preise und Angaben bezüglich des Gewichtes, des Maßes und 
der Ausdehnung, sowie der verfügbaren Menge, der Herkunft und der 
Natur der Waaren. 
Diese Angaben dürfen statt in der Aufschrift bei oder an jeder Probe für 
sich enthalten sein. 
9. In demselben § 12 ist im Absatz XIII die Angabe: 
„stark abfärbende Stoffe (wie Indigo 2c.)“ zu streichen. 
10. In demselben § 12 erhält Absatz XIV folgende geänderte Fassung: 
XIV. Proben von Flüssigkeiten, Oelen, fetten Stoffen, trockenen, abfärben- 
den oder nicht abfärbenden Pulvern und Sendungen mit lebenden Bienen sind 
zur Beförderung zugelassen. Flüssigkeiten, Oele und leicht schmelzbare fette 
Stoffe, werden zur Beförderung übernommen, wenn die Versendung in luftdicht 
verschlossenen Fläschchen erfolgt, die Fläschchen in Holz oder starken Pappkästchen 
verpackt und die Zwischenräume in ausreichender Menge mit Sägespähnen, Baum- 
wolle oder anderen Stoffen ausgefüllt sind, welche im Falle des Zerbrechens des 
Fläschchens die Flüssigkeit aufzusaugen vermögen. Die Kästchen müssen sodann 
in einem weiteren Behälter aus Metall, starkem Leder oder Holze verpackt sein. 
Schwer schmelzende Fettstoffe (Salben, weiche Seife, Harze u. s. w.) müssen 
zunächst in eine erste Umhüllung, Kästchen, Säckchen und dergleichen verpackt und 
diese wiederum in eine zweite Hülse aus Metall, starkem Leder oder Holz ein- 
geschlossen sein. Trockene, abfärbende oder nicht abfärbende Pulver müssen in 
Pappkästchen eingeschlossen und diese selbst wieder in Säckchen von Leinwand oder 
Pergament verpackt sein. Die Versendung lebender Bienen hat in Kästchen zu 
erfolgen, welche so beschaffen sind, daß sie jede Gefahr ausschließen und eine 
Prüfung des Inhalts gestatten. Sendungen, welche diesen Anforderungen nicht 
entsprechen, werden dem Absender zurückgegeben oder, wenn derselbe unbekannt ist, 
als unbestellbar behandelt. 
11. In § 13 ist im Absatz VI der letzte Satz: 
„Zu Postanweisungen . . . . . .. ausgegeben sind“ zu streichen. 
12. Zwischen den §§ 14 und 15 ist als neuer Paragraph einzufügen: 
8 14a. 
1. Postnachnahmen sind im inneren Verkehre von Bayern und im Verkehre 
mit den anderen deutschen Postgebieten im Betrage bis zu 400 Mark einschließlich 
bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefen, Drucksachen und Waarenproben bis 
zum Gewichte von 250 gr. sowie bei Postkarten zulässig.
	        
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