Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

. 42. 
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II. Postnachnahmen auf Sendungen in portofreien Staatsdienstsachen sind 
unstatthaft. 
III. Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerke: „Nach- 
nahme 0d . . . .. Mark Pf.“ versehen sein und darunter den 
Namen, Stand und Wohnort, in größeren Städten auch die Wohnung des Ab- 
senders in deutlicher Form enthalten. 
IV. Der Nachnahmebetrag muß in der Reichswährung angegeben, die Mark- 
summe in Zahlen und Buchstaben, die Pfennigsumme in Zahlen ausgedrückt sein. 
V. Die Nachnahmesendungen können entweder frankirt oder unfrankirt ab- 
gesendet werden. 
An Porto und Gebühren kommen zur Erhebung: 
1. das Porto für gleichartige Sendungen ohne Nachnahme. Falls eine 
Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem Porto die Einschreibgebühr 
hinzu. 
Eine Vorzeigegebühr von 10 Pfennig. 
Die Gebühren für Uebermittelung des eingezogenen Betrages an den 
Absender und zwar: 
a) im inneren Verkehre von Bayern: 
1 
bis 10 Mark 10 Pfennig 
über 10 „ 100 „ 20 v 
100 „ 200 „ 30 « 
«200»400« ...40 « 
b) im Verkehre mit den anderen deutschen Postgebieten: 
bis 5 Mark 10 Pfennig 
über 5 „ 100 „ 20 „ 
„ 100 „ 200 „ 30 „ 
„ 200 „ 400 „ . .40 „ 
VI. Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auch 
dann zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird. 
VII. Dem Absender einer Nachnahmesendung wird über den Nachnahmebetrag 
unentgeltlich Bescheinigung ertheilt. Diese Bescheinigung kann auch im Post- 
aufgabebuche ertheilt werden. Durch die Bescheinigung des Nachnahmebetrags 
erhält die Sendung nicht die Eigenschaft einer eingeschriebenen oder Werth-Sendung. 
Ist über die Sendung eine Bescheinigung ohnehin zu ertheilen (bei Einschreib- 
sendungen), so wird der Nachnahmebetrag in dieselbe mit aufgenommen.
	        
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