Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

42. 595 
24. Im § 33 Absatz I ist hinter dem Worte „Empfänger“ einzufügen „oder der 
Bevollmächtigte desselben“. 
25. Die §§ 34 und 35 werden aufgehoben. An Stelle derselben tritt nachstehender 
Paragraph: 
834. 
I. Die Einziehung der Geldbeträge durch Postaufträge erfolgt gegen Vor- Ginziehung 
zeigung letzterer und gegen Aushändigung der gquittirten Rechnung (des auittirten, beinige und 
inholung der 
Wechsels 2c.). Theilzahlungen werden nicht angenommen. Wechsrigesepe 
II. Die Zahlung ist entweder sofort an den Briefträger oder Postboten bei neb . 
Vorzeigung des Postauftrages oder, wenn der Auftraggeber nicht eine andere 
Bestimmung (XIV) getroffen hat, binnen 7 Tagen nach der Vorzeigung des 
Postauftrags bei der mit der Einziehung beauftragten Postanstalt zu leisten. 
Die 7 tägige Lagerfrist ist von demjenigen Tage ab zu rechnen, welcher auf den 
Tag des ersten stattgehabten Versuchs der Vorzeigung folgt. 
III. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird der Post- 
auftrag dem Zahlungspflichtigen vor der Rücksendung nochmals zur Zahlung vor- 
gezeigt. 
IV. Als Zahlungsverweigerung gilt nur eine desfallsige Erklärung des 
Zahlungspflichtigen selbst oder dessen Bevollmächtigten. 
V. Hatte der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der 
ersten Vorzeigung die Einlösung endgiltig verweigert, so unterbleibt die noch- 
malige Vorzeigung nach Ablauf der 7tägigen Frist. 
VI. Die Uebermittelung des durch Postauftrag eingezogenen Geldbetrages 
an den Auftraggeber erfolgt durch Postanweisung; die Postanweisungsgebühr wird 
von dem eingezogenen Betrage in Abzug gebracht. 
VII. Bei Postaufträgen zur Accepteinholung erfolgt die Vorzeigung des 
Postauftrages und des beigefügten Wechsels an den Wechselbezogenen selbst oder 
an dessen Bevollmächtigten. Als bevollmächtigt wird hiebei, soferne der Bezogene 
nicht bei der Bestimmungspostanstalt eine besondere, auf die Annahme von 
Wechseln lantende Vollmacht niedergelegt hat, postseitig jede solche Person ange- 
sehen, welche zur Empfangnahme von Sendungen mit einer Werthangabe im 
Betrage von mehr als 100 ; für den Bezogenen berechtigt ist. 
VIII. Die Annahme des Wechsels muß durch den Wechselbezogenen selbst 
oder durch dessen Bevollmächtigten auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die 
Annahme gilt als verweigert, wenn dieselbe nur auf einen Theil der Wechsel- 
103“
	        
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