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summe erfolgt, oder wenn der Annahmeerklärung andere Einschränkungen bei-
gefügt werden.
IX. Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungspostanstalt un-
gesäumt an den Auftraggeber unter Umschlag eingeschrieben zurückgesendet.
X. Diejenigen Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung von dem Be-
zogenen oder seinem Bevollmächtigten mit einem schriftlichen Accepte oder einer
schriftlichen Annahmeverweigerung nicht versehen worden sind, werden nach 7 Tagen
nochmals vorgezeigt, salls nicht der Auftraggeber durch einen Vermerk auf der
Rückseite des Auftragsformulars ein anderes Verfahren vorgeschrieben hat. Für
die Berechnung der 7 tägigen Lagerfrist gelten die Bestimmungen unter II.
XI. Postaufträge, welche der Bestimmungspostanstalt in gewöhnlichen, mit
weniger als 30 Pf. frankirten Briefen zugehen, werden nicht vorgezeigt, sondern
dem Auftraggeber unter Beifügung des Briefumschlages kostenfrei als „Postdienst-
sache“ zurückgesendet.
XII. An Sonn= und ortsüblichen Feiertagen findet die Vorzeigung von
Postaufträgen nicht statt.
XIII. Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftragsformulars
nicht andere Bestimmungen getroffen (XIV), so ist der Postanftrag nebst Anlagen
an ihn zurückzusenden, sobald seststeht, daß der Zahlungspflichtige oder der Wechsel-
bezogene nicht zu ermitteln ist, oder daß die Zahlung und bei Postaufträgen zur
Accepteinholung die Annahmeerklärung verweigert oder von dem Bezogenen oder
seinem Bevollmächtigten eine die Verweigerung der Annahme ausdrückende oder
ihr gleich zu achtende Erklärung auf dem Wechsel niedergeschrieben wird.
XIV. Alle Postaufträge, auf welchen für den Fall der Nichteinlösung oder
der verweigerten Annahme die sofortige Rücksendung, die Weitersendung an eine
andere Person oder die Weitergabe zur Protestaufnahme verlangt ist, werden sofort
nach der ersten vergeblichen Vorzeigung bezw. nach dem ersten vergeblich gebliebenen
Versuche der Vorzeigung, mittels Einschreibbrief zurück= oder weitergesandt. Bei
Postaufträgen mit dem Vermerk „Sofort zum Protest“ ist mit der Weitergabe
des Postauftrags und dessen Anlagen an den Gerichtsvollzieher, Notar rc. die
Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt.
Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des
Protestes zu entrichten.
26. Im § 37 tritt zwischen den Absätzen II und III als neuer Absatz hinzu:
Ua.Bei Sendungen gegen Rückschein gilt die Weigerung des Empfängers,
den Rückschein zu vollziehen, als Verweigerung der Annahme der Sendung selbst.