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II. Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerke: „Nach-
nahme von . . .. Mark . . Pfennig“ (Marksumme in Zahlen und Buch-
staben, Pfennigsumme nur in Zahlen) versehen sein und darunter die deutliche
Angabe des Namens, Standes und Wohnortes, in größeren Städten auch die
Wohnung des Absenders enthalten. Bei Nachnahmepacketen müssen diese An-
gaben sowohl auf der Sendung selbst als auch auf der zugehörigen Packetadresse
angebracht sein.
III. An Porto und Gebühren kommen zur Erhebung:
Das Porto für Werthbriefe und Packete ohne Nachnahme. Insoweit
eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem Porto
die Versicherungsgebühr bezw. Einschreibgebühr hinzu.
Eine Vorzeigegebühr von 10 Pfennig.
Die Gebühren für Uebermittelung des eingezogenen Betrages an den
Absender. (Ueber die Berechnung der letzteren siehe oben § 14 a#
Absatz V Ziffer 3.)
IV. Bei Packetsendungen mit Nachnahme, bei welchen nach § 99 Absatz 1lI
und VI Unbestellbarkeitsmeldung an den Aufgabeort zu erlassen ist, beginnt die in
8 14 a Absatz XI bezeichnete Lagerfrist von dem Tage, an welchem nach dem
Eintreffen der Antwort des Absenders dem Empfänger die Möglichkeit zur Ein-
lösung der Sendung geboten ist.
V. Bei Rücksendung oder Nachsendung von Werthbriefen mit Nachnahme
und von Nachnahmepacketen kommt zwar das für die Rück= oder Nachsendung
treffende weitere Porto zur Erhebung, eine weitere Vorzeigegebühr wird dagegen
nicht in Ansatz gebracht.
I. Im Uebrigen haben auf Werthbriefe und Packete mit Nachnahme die
oben in § 14 a bezüglich der Briefpostsendungen mit Nachnahme gegebenen Vor-
schriften gleichmäßig Anwendung zu finden.
VII. Für den Verkehr mit Oesterreich-Ungarn und dem Auslande sind die
bezüglichen besonderen Bestimmungen maßgebend.
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39. Im § 88 Absatz 1 Ziffer 1 ist nach „Sendungen“ einzuschalten:
„sowie bei Nachnahmesendungen“.
40. Im § 89 erhalten die Absätze VI und VII folgende geänderte Fassung:
VI. Eingeschriebene Packetsendungen und Sendungen mit Werthangabe bis
400 „X können in Abwesenheit des Empfängers oder dessen Bevollmächtigten
nur an ein erwachsenes Familienglied desselben bestellt werden.
VII. Sendungen mit Werthangabe über 400 „1X, sowie Sendungen gegen