Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

3 42. 599 
Rückschein dürfen nur an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten selbst 
bestellt werden. 
41. Im § 90 ist in den Absätzen I und IV die Angabe: „300“ JX abzuändern in 
„400“ -. 
42. Im § 92 treten folgende Aenderungen ein: 
1. Zwischen den Absätzen III und IV ist folgender neue Absatz einzuschalten: 
IIla. Die durch Eilboten zu bestellenden Packetpostsendungen werden 
unmittelbar nach dem Eintreffen bei der Abgabepost dem Empfänger zuge- 
stellt. Jedoch kann die Eilbestellung für die Dauer der Nachtstunden 
beschränkt werden. Wünscht der Absender der Eilsendung, daß dieselbe nicht 
während der Nachtstunden bestellt werde, so kann er solches durch einen 
entsprechenden Vermerk in der Ausschrift bestimmen. 
2. Im Absatz V sind unter A1 a und b die Angaben: „oder ein Nach- 
nahmebrief", unter AaS##1 die Angabe: „Nachnahmebriefen“, und unter Ba 
die Angabe: „wenn lediglich ein Nachnahmebrief zu übermitteln it 
25 Pf.“ zu streichen. 
3. Absatz VII ist zu streichen. 
Die folgenden Absätze VIII bis XIII erhalten die Ziffern VII bis XlI. 
4. Der erste Satz des nunmehrigen Absatzes XI hat zu lauten: 
Xl. Für derartige Eilsendungen sind durchweg, also auch im Falle der 
Vorausbezahlung durch den Absender, die wirklich erwachsenden Botenkosten, 
mindestens aber die unter W Alb und 2b bezeichneten Sätze zu entrichten. 
43. Im § 96 tritt zwischen den Absätzen II und III als neuer Absatz hinzu: 
IIa. Bei Sendungen gegen Rückschein gilt die Weigerung des Empfängers, 
den Rückschein zu vollziehen, als Verweigerung der Annahme der Sendung selbst. 
44. Im 8 97 ist der nachgetragene Absatz IV und in § 99 der nachgetragene Absatz IX 
zu streichen. 
45. Im § 103 ist der Absatz VII zu streichen. Die folgenden Absätze VIII bis X 
erhalten die Ziffern VII bis IX. 
46. In §117 sind unter c die Worte: „erblindete Personen und“ zu streichen. 
Die vorstehenden Aenderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 9. Juli 1892. 
Frhr. v. Crailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Statt dessen: 
Ministerialrath v. Gietl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.